Viele Vorschriften der Bankenregulierung sind für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit der Banken unerlässlich. In manchen Fällen ist jedoch die nötige Balance verloren gegangen, und die Vorgaben belasten gerade kleine Banken mit überbordenden Pflichten. Die Bankkunden werden zunehmend mit der Flut von Informationen überfordert. Ein Beispiel sind die jährlichen Informationsschreiben über die Höhe der Einlagensicherung. Hier könnte auf nationaler Ebene im Sinne der Kunden und Banken nachgebessert werden.
Derzeit sind die Kreditinstitute gemäß dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) verpflichtet, dem Kontoinhaber mindestens einmal jährlich einen gesetzlich im einzelnen vorgeschriebenen Informationsbogen zur Verfügung zu stellen, der ihn über den Schutz seiner Einlagen und die Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem informiert. Dies erfolgt zusätzlich zu weiteren Informationspflichten z. B. im Rahmen des Preisaushangs der Institute. Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit hat der Einleger den Empfang dieser Information auf dem Informationsbogen zu bestätigen. Da noch nicht alle Kunden das Internetbanking praktizieren, müssen nach wie vor jedes Jahr Briefe an Millionen von Kunden verschickt werden, die Unmengen an Papier verbrauchen und hohe Kosten verursachen. Dabei werden diese jedes Jahr völlig gleichen Informationen von den Kunden nicht als sinnvolles Aufklärungsmaterial, sondern meist als Belästigung empfunden. Auch in der Literatur (vgl. Kommentar KWG CRR-VO, Boos Fischer Schulte-Mattler § 23a Rn 100) wird diese Informationspflicht als verwirrend und desinformierend herausgestellt. Es stellt sich daher die Frage, ob die in § 23a Abs. 1 Satz 6 KWG konstituierte Verpflichtung, dem Einleger den Informationsbogen mindestens einmal jährlich „zur Verfügung“ zu stellen, nicht in möglichst einfacher und auch für den Kunden handhabbarer Weise erfolgen kann. Sinnvoll wäre hier, den Kreditinstituten die Möglichkeit einzuräumen, auf dem Kontoauszug darauf hinzuweisen, wo der Informationsbogen für die Kunden erhältlich ist (z. B. Filiale, Download Homepage der Bank). Sollte der Kunde eine separate Information wünschen, wird ihm diese selbstverständlich zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus enthält § 23a KWG eine doppelte Informationspflicht, die in der zugrundeliegenden Einlagensicherungsrichtlinie nicht vorgesehen ist. Zum einen müssen Institute dem Einleger den im DGSD-Umsetzungsgesetz vorgesehenen neuen "Informationsbogen für den Einleger" zur Verfügung stellen. Zum anderen müssen die Institute den Einleger darüber informieren, sofern Einlagen und andere rückzahlbare Gelder nicht gesichert sind (§ 23a Abs. 1 Satz 11 KWG). Hierbei handelt es sich um zwei verschiedene Informationspflichten, die von den Instituten bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit dem Einleger zu erfüllen sind. Auch diese Erklärung ist durch den Einleger zu unterzeichnen. Im Ergebnis hat ein Einleger in Bezug auf die Einlagensicherung somit zwei separate Unterschriften zu leisten, was zu einem unnötigen administrativen Aufwand bei den Instituten führt.
Position des BVR: Durch eine entsprechende Änderung des § 23a KWG hinsichtlich der Vorgaben, wie die Informationen über Einlagensicherungssysteme zur Verfügung gestellt werden, können Kunden und Banken entlastet werden.
|
Viele Vorschriften der Bankenregulierung sind für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit der Banken unerlässlich. In manchen Fällen ist jedoch die nötige Balance verloren gegangen, und die Vorgaben belasten gerade kleine Banken mit überbordenden Pflichten. Die Bankkunden werden zunehmend mit der Flut von Informationen überfordert. Ein Beispiel sind die jährlichen Informationsschreiben über die Höhe der Einlagensicherung. Hier könnte auf nationaler Ebene im Sinne der Kunden und Banken nachgebessert werden.
Derzeit sind die Kreditinstitute gemäß dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) verpflichtet, dem Kontoinhaber mindestens einmal jährlich einen gesetzlich im einzelnen vorgeschriebenen Informationsbogen zur Verfügung zu stellen, der ihn über den Schutz seiner Einlagen und die Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem informiert. Dies erfolgt zusätzlich zu weiteren Informationspflichten z. B. im Rahmen des Preisaushangs der Institute. Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit hat der Einleger den Empfang dieser Information auf dem Informationsbogen zu bestätigen. Da noch nicht alle Kunden das Internetbanking praktizieren, müssen nach wie vor jedes Jahr Briefe an Millionen von Kunden verschickt werden, die Unmengen an Papier verbrauchen und hohe Kosten verursachen. Dabei werden diese jedes Jahr völlig gleichen Informationen von den Kunden nicht als sinnvolles Aufklärungsmaterial, sondern meist als Belästigung empfunden. Auch in der Literatur (vgl. Kommentar KWG CRR-VO, Boos Fischer Schulte-Mattler § 23a Rn 100) wird diese Informationspflicht als verwirrend und desinformierend herausgestellt. Es stellt sich daher die Frage, ob die in § 23a Abs. 1 Satz 6 KWG konstituierte Verpflichtung, dem Einleger den Informationsbogen mindestens einmal jährlich „zur Verfügung“ zu stellen, nicht in möglichst einfacher und auch für den Kunden handhabbarer Weise erfolgen kann. Sinnvoll wäre hier, den Kreditinstituten die Möglichkeit einzuräumen, auf dem Kontoauszug darauf hinzuweisen, wo der Informationsbogen für die Kunden erhältlich ist (z. B. Filiale, Download Homepage der Bank). Sollte der Kunde eine separate Information wünschen, wird ihm diese selbstverständlich zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus enthält § 23a KWG eine doppelte Informationspflicht, die in der zugrundeliegenden Einlagensicherungsrichtlinie nicht vorgesehen ist. Zum einen müssen Institute dem Einleger den im DGSD-Umsetzungsgesetz vorgesehenen neuen "Informationsbogen für den Einleger" zur Verfügung stellen. Zum anderen müssen die Institute den Einleger darüber informieren, sofern Einlagen und andere rückzahlbare Gelder nicht gesichert sind (§ 23a Abs. 1 Satz 11 KWG). Hierbei handelt es sich um zwei verschiedene Informationspflichten, die von den Instituten bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit dem Einleger zu erfüllen sind. Auch diese Erklärung ist durch den Einleger zu unterzeichnen. Im Ergebnis hat ein Einleger in Bezug auf die Einlagensicherung somit zwei separate Unterschriften zu leisten, was zu einem unnötigen administrativen Aufwand bei den Instituten führt.
Position des BVR: Durch eine entsprechende Änderung des § 23a KWG hinsichtlich der Vorgaben, wie die Informationen über Einlagensicherungssysteme zur Verfügung gestellt werden, können Kunden und Banken entlastet werden.
|