Im Juli 2020 veröffentlichte die Europäische Kommission (KOM) im Rahmen ihrer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Erholung einen Vorschlag für dringende Anpassungen des europäischen Rechtsrahmens für Wertpapiergeschäfte (MiFID II). Der BVR unterstützt den Vorschlag, denn er ist kundenfreundlich und vereinfacht die durch MiFID II übermäßig komplex gewordenen Abläufe im Wertpapiergeschäft. Dennoch gibt es aus Sicht des BVR an einigen Stellen Nachjustierungsbedarf.
Insbesondere die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Erleichterungen für das im Zuge der Coronakrise in der Bedeutung gestiegene Telefongeschäft sind sachgerecht. Auch die Erleichterungen bei Kosteninformationen für Geschäfte mit professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien (zum Beispiel im Interbankenhandel) stellen einen wichtigen Beitrag zum Bürokratieabbau dar. Sie sollten - über den bisherigen Regelungsvorschlag hinaus - auch bei der Anlageberatung und Vermögensverwaltung sowie für weitere gesetzliche Pflichtinformationen gelten, um eine effektive Entlastung zu erreichen und die MiFID II an bereits bestehende andere EU-Regeln anzugleichen. Darüber hinaus ist auch der geplante Vorrang der elektronischen vor der papierhaften Information ein wichtiger positiver Schritt. Für die flächendeckende Umstellung muss den Finanzinstituten jedoch eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden, um allen Kunden gerecht werden zu können. Auch um die dafür notwendigen technischen Vorkehrungen treffen zu können, sollte der Wechsel zur elektronischen Information in erleichterter Form zwar möglich sein, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. nach zwei Jahren) verpflichtend werden.
Der BVR begrüßt auch die Ausnahme von den Pro- duct Governance-Anforderungen für Unternehmensanleihen mit einer sogenannten Make-Whole-Klausel, die es dem Anleger erlaubt die Anleihe von seiner ursprünglichen Fälligkeit zu kündigen. Es gibt jedoch keinen Grund dafür, dass Unternehmensanlagen anders behandelt werden als Bankanleihen. Der BVR spricht sich daher dafür aus, die Ausnahme von den Product Governance-Anforderungen auf Plain Vanilla Bonds auszuweiten, die sich nicht als PRIIP qualifizieren.
Weiterhin schlägt die Kommission weitreichende In- formationspflichten für Vermögensverwalter beim Produktwechsel (Portfolio-Anpassungen) vor, die weit über die aktuellen Regeln hinausgehen. Dabei ist zu beachten, dass der Kunde den Vermögensverwalter eigens dazu beauftragt Investmententscheidungen für ihn zu treffen. Die vorgeschlagenen Informations- pflichten beim Produktwechsel sollten daher auf die Anlageberatung beschränkt werden.
Im Bereich der Regelungen zu Best Execution begrüßt der BVR die Aussetzung der Ausführungsqualitätsberichte (RTS 27), da diese für einen hohen monetären und administrativen Aufwand sorgen, in der Praxis aber – wie auch von der Europäischen Kommission erkannt – keinen Mehrwert bieten. Dies gilt auch für die sogenannten Top 5-Berichte (zu Ausführungsplätzen und Wertpapierfirmen) sowie den Jahresqualitätsbericht (RTS 28), die folglich ebenfalls ausgesetzt werden sollten.
Der von der Kommission geplante Zeitplan ist zu knapp, den Finanzinstituten lediglich drei Monate Zeit zu geben, um die neuen Regelungen umzusetzen. Dies würde die Institute vor große Herausforderungen stellen. Die 12-monatige Umsetzungsfrist sollte deshalb zu gleichen Teilen zwischen Mitgliedsstaaten und Finanzinstituten aufgeteilt werden, so dass beiden Seiten eine Frist von sechs Monaten eingeräumt wird.
BVR-Position:
- Der Vorschlag ist insgesamt positiv. Es besteht jedoch Nachjustierungsbedarf.
- Der Wechsel zur elektronischen Information sollte möglich, aber erst später verpflichtend werden.
- Die Ausnahme von den Product Governance-Anforderungen muss auf Plain Vanilla Bonds ausgeweitet werden.
- Informationspflichten beim Produktwechsel sollten sich auf die Anlageberatung beschränken.
- Die Aussetzung der Best Execution-Berichte muss auf die RTS28-Berichte ausgeweitet werden.
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Im Juli 2020 veröffentlichte die Europäische Kommission (KOM) im Rahmen ihrer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Erholung einen Vorschlag für dringende Anpassungen des europäischen Rechtsrahmens für Wertpapiergeschäfte (MiFID II). Der BVR unterstützt den Vorschlag, denn er ist kundenfreundlich und vereinfacht die durch MiFID II übermäßig komplex gewordenen Abläufe im Wertpapiergeschäft. Dennoch gibt es aus Sicht des BVR an einigen Stellen Nachjustierungsbedarf.
Insbesondere die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Erleichterungen für das im Zuge der Coronakrise in der Bedeutung gestiegene Telefongeschäft sind sachgerecht. Auch die Erleichterungen bei Kosteninformationen für Geschäfte mit professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien (zum Beispiel im Interbankenhandel) stellen einen wichtigen Beitrag zum Bürokratieabbau dar. Sie sollten - über den bisherigen Regelungsvorschlag hinaus - auch bei der Anlageberatung und Vermögensverwaltung sowie für weitere gesetzliche Pflichtinformationen gelten, um eine effektive Entlastung zu erreichen und die MiFID II an bereits bestehende andere EU-Regeln anzugleichen. Darüber hinaus ist auch der geplante Vorrang der elektronischen vor der papierhaften Information ein wichtiger positiver Schritt. Für die flächendeckende Umstellung muss den Finanzinstituten jedoch eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden, um allen Kunden gerecht werden zu können. Auch um die dafür notwendigen technischen Vorkehrungen treffen zu können, sollte der Wechsel zur elektronischen Information in erleichterter Form zwar möglich sein, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. nach zwei Jahren) verpflichtend werden.
Der BVR begrüßt auch die Ausnahme von den Pro- duct Governance-Anforderungen für Unternehmensanleihen mit einer sogenannten Make-Whole-Klausel, die es dem Anleger erlaubt die Anleihe von seiner ursprünglichen Fälligkeit zu kündigen. Es gibt jedoch keinen Grund dafür, dass Unternehmensanlagen anders behandelt werden als Bankanleihen. Der BVR spricht sich daher dafür aus, die Ausnahme von den Product Governance-Anforderungen auf Plain Vanilla Bonds auszuweiten, die sich nicht als PRIIP qualifizieren.
Weiterhin schlägt die Kommission weitreichende In- formationspflichten für Vermögensverwalter beim Produktwechsel (Portfolio-Anpassungen) vor, die weit über die aktuellen Regeln hinausgehen. Dabei ist zu beachten, dass der Kunde den Vermögensverwalter eigens dazu beauftragt Investmententscheidungen für ihn zu treffen. Die vorgeschlagenen Informations- pflichten beim Produktwechsel sollten daher auf die Anlageberatung beschränkt werden.
Im Bereich der Regelungen zu Best Execution begrüßt der BVR die Aussetzung der Ausführungsqualitätsberichte (RTS 27), da diese für einen hohen monetären und administrativen Aufwand sorgen, in der Praxis aber – wie auch von der Europäischen Kommission erkannt – keinen Mehrwert bieten. Dies gilt auch für die sogenannten Top 5-Berichte (zu Ausführungsplätzen und Wertpapierfirmen) sowie den Jahresqualitätsbericht (RTS 28), die folglich ebenfalls ausgesetzt werden sollten.
Der von der Kommission geplante Zeitplan ist zu knapp, den Finanzinstituten lediglich drei Monate Zeit zu geben, um die neuen Regelungen umzusetzen. Dies würde die Institute vor große Herausforderungen stellen. Die 12-monatige Umsetzungsfrist sollte deshalb zu gleichen Teilen zwischen Mitgliedsstaaten und Finanzinstituten aufgeteilt werden, so dass beiden Seiten eine Frist von sechs Monaten eingeräumt wird.
BVR-Position:
- Der Vorschlag ist insgesamt positiv. Es besteht jedoch Nachjustierungsbedarf.
- Der Wechsel zur elektronischen Information sollte möglich, aber erst später verpflichtend werden.
- Die Ausnahme von den Product Governance-Anforderungen muss auf Plain Vanilla Bonds ausgeweitet werden.
- Informationspflichten beim Produktwechsel sollten sich auf die Anlageberatung beschränken.
- Die Aussetzung der Best Execution-Berichte muss auf die RTS28-Berichte ausgeweitet werden.
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