Seit dem 1. Januar 2018 ist die EU-Benchmark-Verordnung anzuwenden. Mit ihr soll zum Schutze der Marktintegrität und von Investoren sichergestellt werden, dass in der EU erstellte und verwendete Benchmarks robust, zuverlässig und nicht manipulierbar sind. Die in der Praxis sehr breit verwendeten Benchmarks EURIBOR und EONIA erfüllen die Anforderung der neuen Regeln nicht, dürfen aber noch aufgrund von Übergangsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2019 weiterverwendet werden. Die Erarbeitung eines alternativen Lösungsansatzes benötigt allerdings Zeit. Momentan arbeiten das European Money Market Institute (EMMI) als Administrator von EURIBOR und EONIA sowie die Europäische Zentralbank (EZB) an neuen verordnungskonformen Benchmarks. Für den EONIA hat EMMI allerdings bereits verkündet, dass keine nach Benchmark-Verordnung verpflichtende Registrierung bei ESMA vorgesehen ist. Im Gegensatz dazu arbeitet EMMI derzeit noch an einer Reform für den EURIBOR. Die EZB will bis Oktober 2019 eine neue Overnight-Rate (Euro Short Term Rate – kurz ESTER) etablieren. Für die Umstellung des EONIA bliebe demnach allerdings nur ein Zeitraum von 2-3 Monaten. Zudem ist für die unterschiedlichen Laufzeiten des EURIBOR (1, 3, 6… Monate) von der EZB keine entsprechende Lösung vorgesehen.
EONIA und EURIBOR sind für den Markt von großer Bedeutung, denn in der Praxis werden sie beispielsweise als Referenzwerte in Kreditverträgen genutzt. Alleine in Deutschland beträgt das Kundenkreditvolumen 3.426 Milliarden Euro, wobei insgesamt Wertpapiere von einem Volumen von 160 Billionen Euro auf EURIBOR und EONIA referenzieren. Alternative Lösungsansätze müssen deshalb gut durchdacht sein und mit den rechtlichen Rahmenbedingungen von Administratoren, Kontributoren und Nutzern vereinbar sein. Dies erfordert allerdings Zeit.
Der Zeitplan ist sowohl für die EZB als auch für EMMI extrem ambitioniert. Das Risiko ist hoch, dass zum 1. Januar 2020 nicht ausreichend verordnungskonforme Referenzwerte zur Verfügung stehen. In Anbetracht der drastischen Konsequenzen, die durch das Fehlen alternativer Referenzwerte drohen, ist es für den BVR - wie auch für die gesamte deutsche Kreditwirtschaft - wichtig, dass es zu einer Verlängerung der Übergangsfristen für EONIA und EURIBOR von mindestens zwei Jahren kommt.
Der BVR begrüßt deshalb ausdrücklich den diesbezüglichen Änderungsantrag zum EP-Berichtsentwurf zum ESAs-Review (Änderungsantrag 1163), der von den (Schatten-)Berichterstattern der Benchmark-Verordnung, MdEPs Caroline Nagtegaal (ALDE), Kay Swinburne (EKR) und Ludek Niedermayer (EVP), eingebracht wurde. Es ist allerdings darauf zu achten, dass die Verlängerung der Übergangsfrist nicht nur für Nutzer der Benchmarks, sondern auch für Administratoren und Kontributoren gilt. Aufgrund der Unsicherheiten in Bezug auf einen rechtzeitigen Abschluss des ESAs-Reviews, sollte ein solcher Änderungsantrag auch in den EP-Berichtsentwurf zu Low-Carbon Benchmarks integriert werden. Schließlich appelliert der BVR an die EZB, die Arbeiten an einer Alternativlösung für den EURIBOR und seine verschiedenen Laufzeiten aufzunehmen.
BVR-Position:
- EONIA und EURIBOR sind für den Markt von herausragender Bedeutung (160 Billionen Euro referenzierte Aktiva).
- Der BVR hält eine Verlängerung der Übergangsfristen von mindestens zwei Jahren für notwendig und unterstützt den diesbezüglichen Änderungsantrag zum ESAs-Review.
- Die Verlängerung der Übergangsfrist sollte in den aktuellen Bericht zu Low-Carbon Benchmarks integriert werden.
- Die EZB wird gebeten eine Alternativlösung für den EURIBOR und seine verschiedenen Laufzeiten zu erarbeiten.
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Seit dem 1. Januar 2018 ist die EU-Benchmark-Verordnung anzuwenden. Mit ihr soll zum Schutze der Marktintegrität und von Investoren sichergestellt werden, dass in der EU erstellte und verwendete Benchmarks robust, zuverlässig und nicht manipulierbar sind. Die in der Praxis sehr breit verwendeten Benchmarks EURIBOR und EONIA erfüllen die Anforderung der neuen Regeln nicht, dürfen aber noch aufgrund von Übergangsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2019 weiterverwendet werden. Die Erarbeitung eines alternativen Lösungsansatzes benötigt allerdings Zeit. Momentan arbeiten das European Money Market Institute (EMMI) als Administrator von EURIBOR und EONIA sowie die Europäische Zentralbank (EZB) an neuen verordnungskonformen Benchmarks. Für den EONIA hat EMMI allerdings bereits verkündet, dass keine nach Benchmark-Verordnung verpflichtende Registrierung bei ESMA vorgesehen ist. Im Gegensatz dazu arbeitet EMMI derzeit noch an einer Reform für den EURIBOR. Die EZB will bis Oktober 2019 eine neue Overnight-Rate (Euro Short Term Rate – kurz ESTER) etablieren. Für die Umstellung des EONIA bliebe demnach allerdings nur ein Zeitraum von 2-3 Monaten. Zudem ist für die unterschiedlichen Laufzeiten des EURIBOR (1, 3, 6… Monate) von der EZB keine entsprechende Lösung vorgesehen.
EONIA und EURIBOR sind für den Markt von großer Bedeutung, denn in der Praxis werden sie beispielsweise als Referenzwerte in Kreditverträgen genutzt. Alleine in Deutschland beträgt das Kundenkreditvolumen 3.426 Milliarden Euro, wobei insgesamt Wertpapiere von einem Volumen von 160 Billionen Euro auf EURIBOR und EONIA referenzieren. Alternative Lösungsansätze müssen deshalb gut durchdacht sein und mit den rechtlichen Rahmenbedingungen von Administratoren, Kontributoren und Nutzern vereinbar sein. Dies erfordert allerdings Zeit.
Der Zeitplan ist sowohl für die EZB als auch für EMMI extrem ambitioniert. Das Risiko ist hoch, dass zum 1. Januar 2020 nicht ausreichend verordnungskonforme Referenzwerte zur Verfügung stehen. In Anbetracht der drastischen Konsequenzen, die durch das Fehlen alternativer Referenzwerte drohen, ist es für den BVR - wie auch für die gesamte deutsche Kreditwirtschaft - wichtig, dass es zu einer Verlängerung der Übergangsfristen für EONIA und EURIBOR von mindestens zwei Jahren kommt.
Der BVR begrüßt deshalb ausdrücklich den diesbezüglichen Änderungsantrag zum EP-Berichtsentwurf zum ESAs-Review (Änderungsantrag 1163), der von den (Schatten-)Berichterstattern der Benchmark-Verordnung, MdEPs Caroline Nagtegaal (ALDE), Kay Swinburne (EKR) und Ludek Niedermayer (EVP), eingebracht wurde. Es ist allerdings darauf zu achten, dass die Verlängerung der Übergangsfrist nicht nur für Nutzer der Benchmarks, sondern auch für Administratoren und Kontributoren gilt. Aufgrund der Unsicherheiten in Bezug auf einen rechtzeitigen Abschluss des ESAs-Reviews, sollte ein solcher Änderungsantrag auch in den EP-Berichtsentwurf zu Low-Carbon Benchmarks integriert werden. Schließlich appelliert der BVR an die EZB, die Arbeiten an einer Alternativlösung für den EURIBOR und seine verschiedenen Laufzeiten aufzunehmen.
BVR-Position:
- EONIA und EURIBOR sind für den Markt von herausragender Bedeutung (160 Billionen Euro referenzierte Aktiva).
- Der BVR hält eine Verlängerung der Übergangsfristen von mindestens zwei Jahren für notwendig und unterstützt den diesbezüglichen Änderungsantrag zum ESAs-Review.
- Die Verlängerung der Übergangsfrist sollte in den aktuellen Bericht zu Low-Carbon Benchmarks integriert werden.
- Die EZB wird gebeten eine Alternativlösung für den EURIBOR und seine verschiedenen Laufzeiten zu erarbeiten.
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