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10/22/18

Finanzpolitik Aktuell

Ausgabe Oktober 2018 - Europa-Ausgabe

EONIA/EURIBOR: Übergangsfrist verlängern

Seit dem 1. Januar 2018 ist die EU-Benchmark-Verordnung anzuwenden. Mit ihr soll zum Schutze der Marktintegrität und von Investoren sichergestellt werden, dass in der EU erstellte und verwendete Benchmarks robust, zuverlässig und nicht manipulierbar sind. Die in der Praxis sehr breit verwendeten Benchmarks EURIBOR und EONIA erfüllen die Anforderung der neuen Regeln nicht, dürfen aber noch aufgrund von Übergangsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2019 weiterverwendet werden. Die Erarbeitung eines alternativen Lösungsansatzes benötigt allerdings Zeit. Momentan arbeiten das European Money Market Institute (EMMI) als Administrator von EURIBOR und EONIA sowie die Europäische Zentralbank (EZB) an neuen verordnungskonformen Benchmarks. Für den EONIA hat EMMI allerdings bereits verkündet, dass keine nach Benchmark-Verordnung verpflichtende Registrierung bei ESMA vorgesehen ist. Im Gegensatz dazu arbeitet EMMI derzeit noch an einer Reform für den EURIBOR. Die EZB will bis Oktober 2019 eine neue Overnight-Rate (Euro Short Term Rate – kurz ESTER) etablieren. Für die Umstellung des EONIA bliebe demnach allerdings nur ein Zeitraum von 2-3 Monaten. Zudem ist für die unterschiedlichen Laufzeiten des EURIBOR (1, 3, 6… Monate) von der EZB keine entsprechende Lösung vorgesehen.

EONIA und EURIBOR sind für den Markt von großer Bedeutung, denn in der Praxis werden sie beispielsweise als Referenzwerte in Kreditverträgen genutzt.  Alleine in Deutschland beträgt das Kundenkreditvolumen 3.426 Milliarden Euro, wobei insgesamt Wertpapiere von einem Volumen von 160 Billionen Euro auf EURIBOR und EONIA referenzieren. Alternative Lösungsansätze müssen deshalb gut durchdacht sein und mit den rechtlichen Rahmenbedingungen von Administratoren, Kontributoren und Nutzern vereinbar sein. Dies erfordert allerdings Zeit.

Der Zeitplan ist sowohl für die EZB als auch für EMMI extrem ambitioniert. Das Risiko ist hoch, dass zum 1. Januar 2020 nicht ausreichend verordnungskonforme Referenzwerte zur Verfügung stehen. In Anbetracht der drastischen Konsequenzen, die durch das Fehlen alternativer Referenzwerte drohen, ist es für den BVR - wie auch für die gesamte deutsche Kreditwirtschaft - wichtig, dass es zu einer Verlängerung der Übergangsfristen für EONIA und EURIBOR von mindestens zwei Jahren kommt.

Der BVR begrüßt deshalb ausdrücklich den diesbezüglichen Änderungsantrag zum EP-Berichtsentwurf zum ESAs-Review (Änderungsantrag 1163), der von den (Schatten-)Berichterstattern der Benchmark-Verordnung, MdEPs Caroline Nagtegaal (ALDE), Kay Swinburne (EKR) und Ludek Niedermayer (EVP), eingebracht wurde. Es ist allerdings darauf zu achten, dass die Verlängerung der Übergangsfrist nicht nur für Nutzer der Benchmarks, sondern auch für Administratoren und Kontributoren gilt. Aufgrund der Unsicherheiten in Bezug auf einen rechtzeitigen Abschluss des ESAs-Reviews, sollte ein solcher Änderungsantrag auch in den EP-Berichtsentwurf zu Low-Carbon Benchmarks integriert werden. Schließlich appelliert der BVR an die EZB, die Arbeiten an einer Alternativlösung für den EURIBOR und seine verschiedenen Laufzeiten aufzunehmen.
 

BVR-Position:

  • EONIA und EURIBOR sind für den Markt von herausragender Bedeutung (160 Billionen Euro referenzierte Aktiva).
  • Der BVR hält eine Verlängerung der Übergangsfristen von mindestens zwei Jahren für notwendig und unterstützt den diesbezüglichen Änderungsantrag zum ESAs-Review.
  • Die Verlängerung der Übergangsfrist sollte in den aktuellen Bericht zu Low-Carbon Benchmarks integriert werden.
  • Die EZB wird gebeten eine Alternativlösung für den EURIBOR und seine verschiedenen Laufzeiten zu erarbeiten.

 

 

 

 

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Non-Performing Loans

Am 14. März 2018 stellte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen” zur Konsultation. Wie bereits oftmals im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Bankenunion betont, unterstützt die DK generell die Intention des Aktionsplans zum Abbau von notleidenden Krediten (NPL). Die vorgeschlagene Backstop-Regelung zur Verhinderung unzureichender Risikovorsorge für zukünftige NPL lehnen wir jedoch als nicht zielführend ab, da von dem sehr schematischen Ansatz nach unserer Auffassung nicht gewollte Fehlimpulse ausgehen. Auch die Höhe der vorgesehenen Abschreibungen wie auch der Abschreibungszeitraum scheint nicht für alle Kreditarten angemessen. 

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Berücksichtigung von ESG-Kriterien bei der Kreditvergabe

In ihrem Maßnahmenpaket zur nachhaltigen Finanzierung hat die Kommission im Mai 2018 einen Vorschlag für eine Verordnung zu Pflichten institutioneller Anleger veröffentlicht. Nach dem Entwurf sollen institutionelle Anleger, soweit diese Anlageberatung und / oder Portfoliomanagement erbringen, künftig in einer so genannten Nachhaltigkeitspolicy darlegen, wie sie ESG-Kriterien in ihren Anlageentscheidungs- und Beratungsprozessen berücksichtigen. Der Berichterstatter Herr Paul Tang schlägt in seinem Bericht vom 02.08.2018 vor, alle CRR-Kreditinstitute in den Anwendungsbereich der Verordnung einzubeziehen und zu regeln, dass diese Nachhaltigkeitsrisiken auch bei der Gewährung von Unternehmenskrediten, im Risikomanagement und in der Vergütungspolitik zu berücksichtigen haben. Eine obligatorische Berücksichtigung von ESG-Kriterien bei der Kreditvergabe erscheint unzweckmäßig. Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wäre eine Zuverfügungstellung der Informationen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Die vorgesehene Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf Unternehmenskredite ist deshalb nicht sachgerecht. In jedem Fall wäre eine Ausnahme für KMU-Kredite notwendig.

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New Deal for Consumers: Verbandsklagen

Im Mai 2018 legte die Europäische Kommission im Rahmen ihres New Deal for Consumers einen Legislativvorschlag zu Verbandsklagen vor. Der Vorschlag kommt nahezu zeitgleich mit der deutschen Initiative für eine Musterfeststellungsklage, die ab dem ersten November 2018 in Deutschland Anwendung findet. Der Text der Kommission weist an vielen Stellen Verbesserungsbedarf auf, denn das Verfahren wie es aktuell vorgeschlagen wird wäre besonders missbrauchsanfällig. Um diesen Missbrauch einzuschränken, sollten strengere Regeln für die Gründung der klagebefugten qualifizierten Einrichtungen gelten. Zudem muss jederzeit klar sein, wer die Betroffenen eines Verfahrens tatsächlich sind und so spricht sich der BVR gegen die Nutzung eines Opt-out-Verfahrens aus. Um eine Klagekultur wie in den USA zu vermeiden, darf keine private Prozessfinanzierung, die ein rein kommerzielles Ziel verfolgt, zugelassen werden.

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Ihr AnsprechpartnerThomas Stammen
Leiter Verbindungsstelle Parlament/ Europapolitik
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BVR - Oct 22, 2018, 12:00:00 PM
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