Vor viereinhalb Jahren haben die europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs, European Supervisory Authorities) ihre Arbeit aufgenommen. Eine wesentliche Aufgabe besteht in Ausarbeitung konkretisierender Maßnahmen zu Level 1 Gesetzen, soweit sie der europäische Gesetzgeber hiermit betraut hat. Diese Form der Arbeitsteilung auf Gesetzgebungsseite verdient eine genaue Beachtung.
Die erste Stufe europäischer Gesetzgebungsverfahren durch die EU-Institutionen auf dem Gebiet des Bankaufsichtsrechts sowie des Kapitalmarktrechts sieht oftmals den Erlass konkretisierender Rechtsakte auf Level 2 vor. Die ESAs beraten die EU-Kommission bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte auf Level 2, entwickeln rechtsverbindliche regulatorische Standards und erarbeiten - teilweise ohne ein ausdrückliches Mandat - Leitlinien und Empfehlungen. Letztere haben grundsätzlich einen unverbindlichen Charakter, tatsächlich entfalten sie aber eine faktische Bindungswirkung.
Diese Art der Arbeitsteilung auf Gesetzgebungsseite birgt Vor- und Nachteile. Technische Details können tatsächlich effizient und sachgerecht auf Level 2 erarbeitet werden, wenn die Verfahren auf Seiten der ESAs transparent sind und glaubwürdige öffentliche Konsultationen durchgeführt werden. Level 2 Maßnahmen haben weitreichende Konsequenzen für die betroffenen Marktteilnehmer, deshalb sollten vor Verabschiedung dieser Maßnahmen Folgenabschätzungsstudien durchgeführt und dabei die Auswirkungen der vorgeschlagenen Regeln auf die Struktur des Marktes (Stichwort: Diversität des Finanzsektors) und auf alle Marktteilnehmer berücksichtigt werden.
Zugleich sind jedoch zu viele Mandate vom europäischen Gesetzgeber an die ESAs ergangen, da man sich offensichtlich auf Level 1 der EU-Gesetzgebung (EU-Kommission, Rat, EU-Parlament) nicht immer auf gemeinsame Regelungen verständigen konnte. Damit besteht die Gefahr, dass die ESAs im Zusammenwirken mit der EU-Kommission de facto die Rolle eines Gesetzgebers übernehmen, obgleich sie hierfür nicht legitimiert sind. Die EU-Aufsichtsbehörden sind Organe der Exekutive mit einem klar umrissenen Mandat. Level 2 Maßnahmen dürfen nicht als "Hintertür" zur Durchsetzung rechtspolitischer Ziele benutzt werden.
Grundsätze der Subsidiarität und Proportionalität müssen bei allen Aktivitäten der ESAs eingehalten werden. ESAs verweisen in ihrer Arbeit oft darauf, dass auf Level 1 keine Vorgaben für eine propor-tionale Anwendung gemacht wurden und inter-pretieren Proportionalität sehr restriktiv. So sind z. B. selbst für kleine und mittlere Banken in der Regel keine Ausnahmen vorgesehen, sondern „one-size-fits-all“ ist mit geringfügigen Variationen häufig der Ansatz.
Eine wirksame demokratische Kontrolle der ESAs durch das EU-Parlament ex-ante, d. h. vor dem Tätigwerden der ESAs, aber auch ex-post im Sinne der Würdigung der Vorschläge auf Level 2 ist daher von entscheidender Bedeutung. Nur so kann die Akzeptanz und Angemessenheit europäischer Regelungen sichergestellt werden.
BVR-Position: Auf Seiten der ESAs müssen die Verfahren für die Erarbeitung technischer Standards transparent und effizient sein. Die Erteilung zu vieler Mandate an die ESAs birgt die Gefahr, dass diese selbst Gesetzgebungs-aufgaben übernehmen, ohne dafür legitimiert zu sein. Die Vielzahl technischer Standards ist zugleich eine Quelle der Bürokratie. Europa darf sich nicht im bürokratischen Dickicht verfangen und dadurch seine eigene Wettbewerbsfähigkeit schwächen. Proportionalität muss bei allen Arbeiten der ESAs umgesetzt werden. Ihr Handeln muss einer wirksamen parlamentarischen Kontrolle unterliegen, ex ante wie ex post. |
Vor viereinhalb Jahren haben die europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs, European Supervisory Authorities) ihre Arbeit aufgenommen. Eine wesentliche Aufgabe besteht in Ausarbeitung konkretisierender Maßnahmen zu Level 1 Gesetzen, soweit sie der europäische Gesetzgeber hiermit betraut hat. Diese Form der Arbeitsteilung auf Gesetzgebungsseite verdient eine genaue Beachtung.
Die erste Stufe europäischer Gesetzgebungsverfahren durch die EU-Institutionen auf dem Gebiet des Bankaufsichtsrechts sowie des Kapitalmarktrechts sieht oftmals den Erlass konkretisierender Rechtsakte auf Level 2 vor. Die ESAs beraten die EU-Kommission bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte auf Level 2, entwickeln rechtsverbindliche regulatorische Standards und erarbeiten - teilweise ohne ein ausdrückliches Mandat - Leitlinien und Empfehlungen. Letztere haben grundsätzlich einen unverbindlichen Charakter, tatsächlich entfalten sie aber eine faktische Bindungswirkung.
Diese Art der Arbeitsteilung auf Gesetzgebungsseite birgt Vor- und Nachteile. Technische Details können tatsächlich effizient und sachgerecht auf Level 2 erarbeitet werden, wenn die Verfahren auf Seiten der ESAs transparent sind und glaubwürdige öffentliche Konsultationen durchgeführt werden. Level 2 Maßnahmen haben weitreichende Konsequenzen für die betroffenen Marktteilnehmer, deshalb sollten vor Verabschiedung dieser Maßnahmen Folgenabschätzungsstudien durchgeführt und dabei die Auswirkungen der vorgeschlagenen Regeln auf die Struktur des Marktes (Stichwort: Diversität des Finanzsektors) und auf alle Marktteilnehmer berücksichtigt werden.
Zugleich sind jedoch zu viele Mandate vom europäischen Gesetzgeber an die ESAs ergangen, da man sich offensichtlich auf Level 1 der EU-Gesetzgebung (EU-Kommission, Rat, EU-Parlament) nicht immer auf gemeinsame Regelungen verständigen konnte. Damit besteht die Gefahr, dass die ESAs im Zusammenwirken mit der EU-Kommission de facto die Rolle eines Gesetzgebers übernehmen, obgleich sie hierfür nicht legitimiert sind. Die EU-Aufsichtsbehörden sind Organe der Exekutive mit einem klar umrissenen Mandat. Level 2 Maßnahmen dürfen nicht als "Hintertür" zur Durchsetzung rechtspolitischer Ziele benutzt werden.
Grundsätze der Subsidiarität und Proportionalität müssen bei allen Aktivitäten der ESAs eingehalten werden. ESAs verweisen in ihrer Arbeit oft darauf, dass auf Level 1 keine Vorgaben für eine propor-tionale Anwendung gemacht wurden und inter-pretieren Proportionalität sehr restriktiv. So sind z. B. selbst für kleine und mittlere Banken in der Regel keine Ausnahmen vorgesehen, sondern „one-size-fits-all“ ist mit geringfügigen Variationen häufig der Ansatz.
Eine wirksame demokratische Kontrolle der ESAs durch das EU-Parlament ex-ante, d. h. vor dem Tätigwerden der ESAs, aber auch ex-post im Sinne der Würdigung der Vorschläge auf Level 2 ist daher von entscheidender Bedeutung. Nur so kann die Akzeptanz und Angemessenheit europäischer Regelungen sichergestellt werden.
BVR-Position: Auf Seiten der ESAs müssen die Verfahren für die Erarbeitung technischer Standards transparent und effizient sein. Die Erteilung zu vieler Mandate an die ESAs birgt die Gefahr, dass diese selbst Gesetzgebungs-aufgaben übernehmen, ohne dafür legitimiert zu sein. Die Vielzahl technischer Standards ist zugleich eine Quelle der Bürokratie. Europa darf sich nicht im bürokratischen Dickicht verfangen und dadurch seine eigene Wettbewerbsfähigkeit schwächen. Proportionalität muss bei allen Arbeiten der ESAs umgesetzt werden. Ihr Handeln muss einer wirksamen parlamentarischen Kontrolle unterliegen, ex ante wie ex post. |