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12/20/18

Finanzpolitik Aktuell

Ausgabe Dezember 2018

Provision in der Diskussion

Wie angemessen sind die Provisionen im Versiche­rungsvertrieb? Seit Jahren führen Verbraucher­schützer, Versicherungsbranche, Aufsichtsbehör­den und der Gesetzgeber darüber intensive Debat­ten. Im Gegensatz zum europäischen Gesetzgeber will die deutsche Regierung nun einen Provisions­deckel einführen.

Ein Argument ist, dass Vertriebsprovisi­o­nen – je nach Ausgestaltung – zu Fehlanreizen bei den Beratern führen könnten. Provisionen leisten aber auch einen wichtigen Beitrag: So ermöglicht das Modell der provisionsbasierten Beratung eine qualita­tiv hochwertige Beratung zu Versicherungsprodukten für breite Bevölkerungsschichten. Das hat auch der europäische Gesetzgeber erkannt und daher keine Verbote oder Obergrenzen, sondern einen transpa­renzorientierten Ansatz in die kürzlich in Kraft getre­tene Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) auf­genommen. Dennoch kündigt das Bundesfinanz­ministerium (BMF) im Bericht über die Evaluierung des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) vom Juni 2018 an, die Provisionen im Bereich der Lebens- und Restkreditversicherung deckeln zu wollen.

Der BVR lehnt eine Provisionsdeckelung ab und hat sich daher intensiv in die Diskussion eingebracht. Grund­sätzlich stellt der ange­kündigte Provisionsde­ckel einen Eingriff in den Markt dar, der ordnungspo­litisch kaum zu rechtfertigen ist. Denn aufgrund der bestehenden Wettbewerbsinten­sität liegt hier kein Marktversagen vor. Zum einen würde die pauschale Deckelung der Provisionen ein nationales „Goldpla­ting“ der europäi­schen Vorgaben darstellen und da­mit den Wettbe­werb innerhalb des EU-Binnenmarkts verzerren. Zum anderen soll­ten zunächst einmal die Auswirkungen der IDD-Umsetzung, insbesondere im Bereich der Kosten­transparenz, auf die Entwicklung der Ab­schlusskosten beobachtet werden. Wir haben ein­dringlich darauf hingewiesen, dass sich bei Rest­kredit­versicherungen weitere Maßnahmen zur Trans­pa­renzverbesserung für die Verbraucher anbie­ten, z. B. Ausweis der mo­natlichen Kreditrate sowohl mit als auch ohne Kosten für die Restkreditversiche­rung. Die Deut­sche Kreditwirtschaft (DK) arbeitet gegen­wärtig an einer freiwilligen Selbstverpflichtung mit weiteren Maß­nahmen. Dies sehen wir als geeig­nete­re Alterna­tive zum gesetzlichen Provisionsdeckel an.

Dem Vernehmen nach will die Bundesregierung trotz aller Kritik an der Deckelung festhalten und im 1. Quartal 2019 einen Gesetzesentwurf vor­legen. Bis­lang sind keine belastbaren Informationen zu der angedachten Höhe des Deckels bekannt, aber es gibt erste Anzeichen: So brachte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Anfang 2018 einen Provisionsrichtwert ins Spiel. Dieser sollte 2,5 Prozent der von Kunden während der Vertragslauf­zeit zu zahlenden Prämien betragen und auf insge­samt 4,0 Prozent angehoben werden können, wenn Vermittler bestimmte Qualitätskriterien erfüllen (nied­rige Stornoquote, geringe Anzahl von Kundenbe­schwerden). Es ist vorstellbar, dass sich die Bundesre­gierung im Bereich der Kapitallebensversi­cherungen hieran orientiert. Ob und wie eine Differenzierung für den Bereich der Restkreditversicherungen vorgesehen wird, ist bislang ungewiss.

 

BVR-Position:

  • Der BVR lehnt einen Provisionsdeckel bei Rest­kredit- und Lebensversicherung ab. Er ist ord­nungspolitisch schwer zu rechtfertigen und wür­de ein nationales „Goldplating“ darstellen.
  • Zunächst sollten die Auswirkungen der IDD-Umsetzung abgewartet werden.
  • Mehr Transparenz statt Provisionsdeckelung ist die bessere Lösung bei der Restkreditversicherung.
  • Gegenwärtig arbeitet die DK an einer freiwilligen Selbstverpflich­tung mit Maßnahmen zur Transpa­renzverbesse­rung für Verbraucher.

 

 

 

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Finanztransaktionssteuer: Steuererhöhung würde Sparer und Unternehmen belasten

Der BVR warnt vor aktuellen Überlegungen der Bundesregierung, die Einführung einer Finanztransaktionssteuer weiter voranzutreiben. Die Übernahme einer Finanztransaktionssteuer nach französischem Vorbild werde – ent­gegen der Erwartung der Politik – sowohl zu Verwerfungen auf den Finanzmärkten als auch zu Verlagerungen in andere Finanzprodukte führen. Europa droht im globalen Wettbewerb der Finanzmärkte zurückzufallen. Auch sei die Einführung einer neuen Steuer den Bürgern kaum vermittelbar. Sie widerspricht dem Ziel, die Bürger zum Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen wie privaten Altersvorsorge zu ermutigen und die Aktienkultur in Deutschland zu stärken. Die geplante Finanztransaktionssteuer birgt unkalkulierbare Risiken für den Finanzmarkt und die gesamte Wirtschaft. Denn sie würde in erster Linie die Erwerber von Finanzprodukten, vor allem Unter­nehmen der Realwirtschaft und Sparer, treffen. Daher ist selbst eine nur schrittweise eingeführte Finanztransakti­onssteuer ein Schritt in die falsche Richtung.

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Neuregelung für steuerbegünstigte Körperschaften: Mehr Bürokratie droht

Mit Wirkung zum 01.01.2019 wird bei steuerbegünstigten – gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden - Körperschaften (z. B. gemeinnützige Vereine) die bisher steuerfreie Auszahlung von inländischen Beteiligungserträgen eingeschränkt. Hierdurch soll das inländische Besteuerungssubstrat gesichert werden. Dividenden bis 20.000 Euro können weiterhin ohne Steuerabzug ausgezahlt werden, darüber hinaus ist ein 15-prozentiger Steuereinbehalt vorzunehmen, es sei denn, die steuerbegünstigte Institution ist seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 36a EStG) ist eine Steuererstattung durch das Finanzamt möglich. Insgesamt ist die Regelung aus Sicht des BVR zu bürokratisch und aufwändig in der Umsetzung.

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Finanzanlagenvermittlung: „Grauer Markt“ soll besser reguliert werden

Um den Anlegerschutz im Bereich der Finanzanlagenvermittlung ist es bislang schlecht bestellt. Grund dafür ist, dass Finanzanlagenvermittler nur wenige gesetzliche Vorgaben erfüllen müssen und auch nicht von der Bun­desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt werden – man spricht von einem sog. grauen Kapitalmarkt. Insofern ist es zu begrüßen, dass die Bundesregierung im Koalitionsvertrag eine strengere Regulie­rung der Finanzanlagenvermittler vereinbart hat. Am 8. November 2018 hat das Wirtschaftsministerium (BMWi) den Entwurf einer geänderten Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) zur Konsultation gestellt. Hier­durch sollen gewisse Mindestvorgaben aus der MiFID II-Richtlinie (z. B. Geeignetheitsprüfung, Aufzeichnung tele­fonischer Beratungsgespräche und Produktüberwachungspflichten) auch für den Bereich der Finanzanlagevermitt­lung in nationales Recht umgesetzt werden. Der BVR fordert in einer Stellungnahme der Deutschen Kreditwirt­schaft (DK) die Schaffung eines „Level Playing Field“ und einen Gleichlauf mit der MiFID-II-Umsetzung im Wertpa­pieraufsichtsrecht (WpHG, WpDVerOV). Jedoch sollten Finanzanlagenvermittler auch durch die BaFin beaufsichtigt werden, wie auch im Koalitionsvertrag angekündigt. Hier sehen wir Nachbesserungsbedarf. 

Zur DK-Stellungnahme

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BVR - Dec 20, 2018, 12:00:00 PM
URL: https://www.bvr.de/Unsere_Positionen/Finanzpolitik_aktuell/Ausgabe_Dezember_2018