Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie befindet sich aktuell im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren. Der Entwurf umfasst viele Regelungsbereiche, ein wichtiges ist das Widerrufsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Für Neuverträge wurde bereits eine ausgewogene Lösung durch die geplante Einschränkung des Widerrufsrechts bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung gefunden. Für Altverträge hingegen steht die Ausschlussfrist des Widerrufsrechts noch im politischen Diskurs. Auch für Altverträge bedarf es einer rechtssicheren Regelung, wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie vorgelegt, das am 21. März 2016 in Kraft treten soll. Der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung umfasst neben Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie, die umfassend den Bereich der Vermittlung und Vergabe von Immobilienkrediten regelt, auch weitere Aspekte wie Transparenzvorgaben bei Dispositionskrediten.
Ein wichtiger Regelungsbereich des Gesetzentwurfs ist die Widerrufsfrist bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen. Danach soll der Beginn der Widerrufsfrist ausschließlich an die Erteilung der vertraglichen Widerrufsinformation und nicht mehr zusätzlich an die Erfüllung der weiteren vertraglichen Pflichtangaben anknüpfen. Zudem ist für Verträge, die ab dem 21. März 2016 geschlossen werden, vorgesehen, dass das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erlischt.
Aktuell befindet sich ein zentrales Thema, die Ausschlussfrist für Altverträge, im noch nicht entschiedenen, politischen Diskurs. Im Zeitraum 2002 bis 2010 erteilte Widerrufsbelehrungen sind vielfach fehlerhaft. Ursächlich hierfür sind oft Unklarheiten über rechtliche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, die nicht im Einflussbereich der Bank standen (fehlerhafte Muster-Widerrufsbelehrung des BMJ). Wurde der Darlehensnehmer fehlerhaft über sein Widerrufsrecht belehrt, endet das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht wie regulär mit Ablauf von 14 Tagen, sondern läuft grundsätzlich unbefristet. In der aktuellen Niedrigzinsphase ermöglicht das ewige Widerrufsrecht noch lange nach Vertragsschluss einen Ausstieg aus dem Vertrag, um von gesunkenen Zinsen zu profitieren. Diese sog. ewigen Widerrufsrechte führen zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Sowohl das BMJV wie das BMF haben in die laufende politische Beratung ein Eckpunktepapier eingebracht, in welchem sie Lösungsvorschläge unterbreiten und eine Erlöschensregelung befürworten. In Rede steht eine Frist von drei Monaten nach dem zum 21. März 2016 vorgesehenen Inkrafttreten des Gesetzes. Der BVR begrüßt eine solche Erlöschensregelung, denn diese würde Rechtssicherheit für die Widerrufbarkeit der von 2002 bis 2010 abgeschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung herstellen. Auch ist eine Erlöschensregelung sachgerecht, da sich die Möglichkeit, Darlehen noch Jahrzehnte nach Vertragsschluss zu widerrufen, nicht mit dem Schutzzweck des Widerrufsrechts vereinbaren lässt.
Position des BVR: BVR spricht sich für die Einführung einer gesetzlichen Ausschlussfrist des Widerrufrechts für Altdarlehen aus. Denn fortbestehende sog. ewige Widerrufsrechte im Zusammenhang mit in den Jahren 2002 bis 2010 geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen führen zu erheblicher Rechtsunsicherheit und sind in anderen Bereichen des Lebens nicht bekannt. |
Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie befindet sich aktuell im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren. Der Entwurf umfasst viele Regelungsbereiche, ein wichtiges ist das Widerrufsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Für Neuverträge wurde bereits eine ausgewogene Lösung durch die geplante Einschränkung des Widerrufsrechts bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung gefunden. Für Altverträge hingegen steht die Ausschlussfrist des Widerrufsrechts noch im politischen Diskurs. Auch für Altverträge bedarf es einer rechtssicheren Regelung, wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie vorgelegt, das am 21. März 2016 in Kraft treten soll. Der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung umfasst neben Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie, die umfassend den Bereich der Vermittlung und Vergabe von Immobilienkrediten regelt, auch weitere Aspekte wie Transparenzvorgaben bei Dispositionskrediten.
Ein wichtiger Regelungsbereich des Gesetzentwurfs ist die Widerrufsfrist bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen. Danach soll der Beginn der Widerrufsfrist ausschließlich an die Erteilung der vertraglichen Widerrufsinformation und nicht mehr zusätzlich an die Erfüllung der weiteren vertraglichen Pflichtangaben anknüpfen. Zudem ist für Verträge, die ab dem 21. März 2016 geschlossen werden, vorgesehen, dass das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erlischt.
Aktuell befindet sich ein zentrales Thema, die Ausschlussfrist für Altverträge, im noch nicht entschiedenen, politischen Diskurs. Im Zeitraum 2002 bis 2010 erteilte Widerrufsbelehrungen sind vielfach fehlerhaft. Ursächlich hierfür sind oft Unklarheiten über rechtliche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, die nicht im Einflussbereich der Bank standen (fehlerhafte Muster-Widerrufsbelehrung des BMJ). Wurde der Darlehensnehmer fehlerhaft über sein Widerrufsrecht belehrt, endet das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht wie regulär mit Ablauf von 14 Tagen, sondern läuft grundsätzlich unbefristet. In der aktuellen Niedrigzinsphase ermöglicht das ewige Widerrufsrecht noch lange nach Vertragsschluss einen Ausstieg aus dem Vertrag, um von gesunkenen Zinsen zu profitieren. Diese sog. ewigen Widerrufsrechte führen zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Sowohl das BMJV wie das BMF haben in die laufende politische Beratung ein Eckpunktepapier eingebracht, in welchem sie Lösungsvorschläge unterbreiten und eine Erlöschensregelung befürworten. In Rede steht eine Frist von drei Monaten nach dem zum 21. März 2016 vorgesehenen Inkrafttreten des Gesetzes. Der BVR begrüßt eine solche Erlöschensregelung, denn diese würde Rechtssicherheit für die Widerrufbarkeit der von 2002 bis 2010 abgeschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung herstellen. Auch ist eine Erlöschensregelung sachgerecht, da sich die Möglichkeit, Darlehen noch Jahrzehnte nach Vertragsschluss zu widerrufen, nicht mit dem Schutzzweck des Widerrufsrechts vereinbaren lässt.
Position des BVR: BVR spricht sich für die Einführung einer gesetzlichen Ausschlussfrist des Widerrufrechts für Altdarlehen aus. Denn fortbestehende sog. ewige Widerrufsrechte im Zusammenhang mit in den Jahren 2002 bis 2010 geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen führen zu erheblicher Rechtsunsicherheit und sind in anderen Bereichen des Lebens nicht bekannt. |