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12/9/15

Finanzpolitik Aktuell

Ausgabe Dezember 2015

Plädoyer für die Ausschlussfrist des Widerrufsrechts bei Immobilienfinanzierungen

Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie befindet sich aktuell im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren. Der Entwurf umfasst viele Regelungsbereiche, ein wichtiges ist das Widerrufsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Für Neuverträge wurde bereits eine ausgewogene Lösung durch die geplante Einschränkung des Widerrufsrechts bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung gefunden. Für Altverträge hingegen steht die Ausschlussfrist des Widerrufsrechts noch im politischen Diskurs. Auch für Altverträge bedarf es einer rechtssicheren Regelung, wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie vorgelegt, das am 21. März 2016 in Kraft treten soll. Der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung umfasst neben Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie, die umfassend den Bereich der Vermittlung und Vergabe von Immobilienkrediten regelt, auch weitere Aspekte wie Transparenzvorgaben bei Dispositionskrediten.

Ein wichtiger Regelungsbereich des Gesetzentwurfs ist die Widerrufsfrist bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen. Danach soll der Beginn der Widerrufsfrist ausschließlich an die Erteilung der vertraglichen Widerrufsinformation und nicht mehr zusätzlich an die Erfüllung der weiteren vertraglichen Pflichtangaben anknüpfen. Zudem ist für Verträge, die ab dem 21. März 2016 geschlossen werden, vorgesehen, dass das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erlischt.

Aktuell befindet sich ein zentrales Thema, die Ausschlussfrist für Altverträge, im noch nicht entschiedenen, politischen Diskurs. Im Zeitraum 2002 bis 2010 erteilte Widerrufsbelehrungen sind vielfach fehlerhaft. Ursächlich hierfür sind oft Unklarheiten über rechtliche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, die nicht im Einflussbereich der Bank standen (fehlerhafte Muster-Widerrufsbelehrung des BMJ). Wurde der Darlehensnehmer fehlerhaft über sein Widerrufsrecht belehrt, endet das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht wie regulär mit Ablauf von 14 Tagen, sondern läuft grundsätzlich unbefristet. In der aktuellen Niedrigzinsphase ermöglicht das ewige Widerrufsrecht noch lange nach Vertragsschluss einen Ausstieg aus dem Vertrag, um von gesunkenen Zinsen zu profitieren. Diese sog. ewigen Widerrufsrechte führen zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Sowohl das BMJV wie das BMF haben in die laufende politische Beratung ein Eckpunktepapier eingebracht, in welchem sie Lösungsvorschläge unterbreiten und eine Erlöschensregelung befürworten. In Rede steht eine Frist von drei Monaten nach dem zum 21. März 2016 vorgesehenen Inkrafttreten des Gesetzes. Der BVR begrüßt eine solche Erlöschensregelung, denn diese würde Rechtssicherheit für die Widerrufbarkeit der von 2002 bis 2010 abgeschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung herstellen. Auch ist eine Erlöschensregelung sachgerecht, da sich die Möglichkeit, Darlehen noch Jahrzehnte nach Vertragsschluss zu widerrufen, nicht mit dem Schutzzweck des Widerrufsrechts vereinbaren lässt. 
 

Position des BVR: BVR spricht sich für die Einführung einer gesetzlichen Ausschlussfrist des Widerrufrechts für Altdarlehen aus. Denn fortbestehende sog. ewige Widerrufsrechte im Zusammenhang mit in den Jahren 2002 bis 2010 geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen führen zu erheblicher Rechtsunsicherheit und sind in anderen Bereichen des Lebens nicht bekannt.

 

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Keine Vergemeinschaftung europäischer Bankrisiken

Am 24. November 2015 hat die EU-Kommission Vorschläge zu einem stufenweisen Aufbau der euro-päischen Einlagensicherung bis 2024 vorgelegt. Der BVR und die gesamte Deutsche Kreditwirtschaft lehnen die Pläne für eine Vergemeinschaftung der Einlagensicherungssysteme in der EU strikt ab und unterstützen in dieser Frage uneingeschränkt die von Bundestag, Bundesregierung, Bundesbank und Sachverständigenrat geäußerte Kritik daran. Die Vorschläge der EU-Kommission stellen eine Gefahr für die deutschen Sparerinnen und Sparer dar. Sie bedeuten letztlich eine Zweckentfremdung der für die deutschen Sparer angelegten Sicherungsmittel und ein Absenken des Verbraucherschutzes. Es kann nicht sein, dass zum Schutz einer risikoreichen Geschäftspolitik von Banken in Europa deutsche Sparer in Mithaftung genommen werden. Damit würde genau das Gegenteil dessen erreicht, was mit der Bankenunion erreicht werden soll: Stabilität und Vertrauen im Markt zu festigen. Einen Erklärungsfilm zur Frage, warum wir unsere Einlagensicherung schützen sollen, finden Sie unter hier.

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DZ BANK und WGZ BANK vor Zusammenschluss

In einer Mitteilung vom 19. November 2015 haben DZ BANK AG und die WGZ BANK AG ihren Zusammenschluss zu einer genossenschaftlichen Zentralbank in einer Absichtserklärung (Memorandum of Understanding, MoU) angekündigt. In dem durch Regulatorik, Niedrigzinsen und Digitalisierung geprägten Umfeld ergeben sich neue Ertrags- und Wachstumschancen für die Genossenschaftsbanken, das vereinigte Spitzeninstitut sowie die Verbundunternehmen. Mit der Fortentwicklung des vereinigten Spitzeninstituts in eine Holding-Struktur und der Schaffung eines zentralen Beirats auf der Holding-Ebene wird die Verankerung in der Finanzgruppe weiter gestärkt. Nach Abschluss der Integration ist mit unmittelbaren Ertrags- und Kostensynergien von mindestens 100 Millionen Euro pro Jahr zu rechnen. Diese resultieren insbesondere aus einer verbesserten gemeinsamen Marktbearbeitung mit den Genossenschaftsbanken. Außerdem bestehen Kostensynergien im Rahmen von Strukturen, Prozessen sowie Infrastrukturen, beispielsweise im IT-Bereich.

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Geldpolitische Ungeduld schadet der Wirtschaft

Der EZB-Rat hat Anfang Dezember beschlossen, den Einlagenzins von -0,2 % auf -0,3 % und damit noch stärker in den negativen Bereich hinein zu senken. Gleichzeitig wurde eine Verlängerung des Anleihekaufprogramms und eine Ausweitung des gesamten Kaufvolumens beschlossen. Die kürzlich getroffenen geldpolitischen Entscheidungen der EZB sieht der BVR kritisch. Die erneute Lockerung der Geldpolitik ist geldpolitisch unnötig, verunsichert die Bürgerinnen und Bürger und ist schädlich für die Finanzstabilität. Die Wirtschaft des Euroraums benötigt keinen neuen geldpolitischen Impuls. Die Erholung der Konjunktur schreitet voran, eine Deflationsgefahr ist trotz der aktuell sehr niedrigen Inflation nicht zu erkennen.

 

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Ihr AnsprechpartnerThomas Stammen
Leiter Verbindungsstelle Parlament/ Europapolitik
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BVR - Dec 9, 2015, 12:00:00 PM
URL: https://www.bvr.de/Unsere_Positionen/Finanzpolitik_aktuell/Ausgabe_Dezember_2015