Am 23. November 2016 hat die Europäische Kommission ein umfassendes Paket weiterer Maßnahmen zur Änderung von Bankenverordnung, Bankenrichtlinie sowie Abwicklungsverordnung und -richtlinie vorgelegt. Es bezweckt eine weitere Stabilisierung des Bankensektors, will dabei aber auch die Rolle der Banken für die Realwirtschaft nicht außer Acht lassen und schlägt daher auch gewisse Vereinfachungen für kleinere Institute vor.
Ein wesentlicher Teil der neuen Regeln geht auf internationale Vorgaben zurück, wie die bereits in Basel III vorgesehene verbindliche Verschuldensquote (LR) und langfristige Liquiditätsquote (NSFR). Andere Elemente beruhen auf neueren Basler Standards zu Großkrediten, Investmentfonds, Marktrisiko (Handelsbuch) und Zinsänderungsrisiko. Für Banken von globaler Bedeutung werden die auf G20-Ebene beschlossenen Grundsätze für eine Gesamtverlusttragungskapazität (TLAC) umgesetzt.
Beim Zinsänderungsrisiko sehen die Brüsseler Vorschläge eine Verschärfung der Baseler Vorgaben sowie insbesondere eine stärkere Standardisierung der Szenarien vor, welche der BVR und die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) ablehnen. Die neuen Großkredit-Vorschriften legen die Beschränkung der Bemessungsgrundlage auf (nur) das Kernkapital fest. Dies ist für den BVR nicht sachgerecht. Ergänzungskapital sollte weiter angerechnet werden. Weitergehend ist der BVR aber auch der Ansicht, dass die bisherige Praxis einer automatischen Umsetzung Basler Vorgaben selbst für kleine Institute grundsätzlich hinterfragt werden muss. Ansatzpunkt ist dabei die langfristige Liquiditätsquote (NSFR): nach Ansatz des BVR sollte sie ganz entfallen bzw. zumindest durch eine wesentliche vereinfachte Quote, eine „Simplified“-NSFR ersetzt werden, welche den Berichtsaufwand der Institute wesentlich reduzieren würde.
Erfreulicherweise sollen einige Maßnahmen im Vorschlag dazu beitragen, Banken, speziell kleinere Institute zu entlasten bzw. die Möglichkeit der Vergabe von Krediten verbessern. So soll insbesondere die Absenkung der Kapitalanforderungen für Kredite an KMU („KMU-Faktor“) nicht nur beibehalten werden, sondern um einen Abschlag von 15 % bei Krediten über 1,5 Mio. € ergänzt werden. Weiter wurde die Schwelle für die vollständige Befreiung von einer Handelsbuchpflicht erhöht, wie auch die für eine vereinfachte Berechnungsmethode. Allerdings werden hier noch weitere Adjustierungen erforderlich sein. Dies gilt auch für die Regeln für variable Vergütung, welche für weniger komplexe, kleine Banken einen unverhältnismäßig erscheinenden Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde. Hier sind die vorgesehenen Schwellen zu niedrig. Die aktuell in Deutschland geltenden Befreiungen müssen beibehalten werden. Begrüßenswert ist auch die Absicht der Kommission kleinere, weniger komplexe Institute hinsichtlich einiger Offenlegungs- und Berichterstattungsvorschriften zu entlasten. Allerdings bleiben nach Ansicht des BVR die Vorschläge deutlich hinter dem zurück, was notwendig ist.
BVR-Position: Es kommt darauf an, dass bei der Umsetzung ins EU-Recht europäische und nationale Besonderheiten angemessen berücksichtigt und keine verschärften Anforderungen gestellt werden. Das gilt etwa für die Durchreichung von öffentlichen Förderkrediten, die nicht in eine Verschuldensquote einfließen sollten. Auch sollte bei Aktien in von Banken gehaltenen Investmentfonds nicht automatisch eine Durchschau angestellt werden und dann eine Handelsabsicht unterstellt werden. Vielmehr sollten auch in Zukunft Fonds, die längerfristig orientiert sind, nach dem Standardansatz gewichtet werden.
|
Am 23. November 2016 hat die Europäische Kommission ein umfassendes Paket weiterer Maßnahmen zur Änderung von Bankenverordnung, Bankenrichtlinie sowie Abwicklungsverordnung und -richtlinie vorgelegt. Es bezweckt eine weitere Stabilisierung des Bankensektors, will dabei aber auch die Rolle der Banken für die Realwirtschaft nicht außer Acht lassen und schlägt daher auch gewisse Vereinfachungen für kleinere Institute vor.
Ein wesentlicher Teil der neuen Regeln geht auf internationale Vorgaben zurück, wie die bereits in Basel III vorgesehene verbindliche Verschuldensquote (LR) und langfristige Liquiditätsquote (NSFR). Andere Elemente beruhen auf neueren Basler Standards zu Großkrediten, Investmentfonds, Marktrisiko (Handelsbuch) und Zinsänderungsrisiko. Für Banken von globaler Bedeutung werden die auf G20-Ebene beschlossenen Grundsätze für eine Gesamtverlusttragungskapazität (TLAC) umgesetzt.
Beim Zinsänderungsrisiko sehen die Brüsseler Vorschläge eine Verschärfung der Baseler Vorgaben sowie insbesondere eine stärkere Standardisierung der Szenarien vor, welche der BVR und die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) ablehnen. Die neuen Großkredit-Vorschriften legen die Beschränkung der Bemessungsgrundlage auf (nur) das Kernkapital fest. Dies ist für den BVR nicht sachgerecht. Ergänzungskapital sollte weiter angerechnet werden. Weitergehend ist der BVR aber auch der Ansicht, dass die bisherige Praxis einer automatischen Umsetzung Basler Vorgaben selbst für kleine Institute grundsätzlich hinterfragt werden muss. Ansatzpunkt ist dabei die langfristige Liquiditätsquote (NSFR): nach Ansatz des BVR sollte sie ganz entfallen bzw. zumindest durch eine wesentliche vereinfachte Quote, eine „Simplified“-NSFR ersetzt werden, welche den Berichtsaufwand der Institute wesentlich reduzieren würde.
Erfreulicherweise sollen einige Maßnahmen im Vorschlag dazu beitragen, Banken, speziell kleinere Institute zu entlasten bzw. die Möglichkeit der Vergabe von Krediten verbessern. So soll insbesondere die Absenkung der Kapitalanforderungen für Kredite an KMU („KMU-Faktor“) nicht nur beibehalten werden, sondern um einen Abschlag von 15 % bei Krediten über 1,5 Mio. € ergänzt werden. Weiter wurde die Schwelle für die vollständige Befreiung von einer Handelsbuchpflicht erhöht, wie auch die für eine vereinfachte Berechnungsmethode. Allerdings werden hier noch weitere Adjustierungen erforderlich sein. Dies gilt auch für die Regeln für variable Vergütung, welche für weniger komplexe, kleine Banken einen unverhältnismäßig erscheinenden Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde. Hier sind die vorgesehenen Schwellen zu niedrig. Die aktuell in Deutschland geltenden Befreiungen müssen beibehalten werden. Begrüßenswert ist auch die Absicht der Kommission kleinere, weniger komplexe Institute hinsichtlich einiger Offenlegungs- und Berichterstattungsvorschriften zu entlasten. Allerdings bleiben nach Ansicht des BVR die Vorschläge deutlich hinter dem zurück, was notwendig ist.
BVR-Position: Es kommt darauf an, dass bei der Umsetzung ins EU-Recht europäische und nationale Besonderheiten angemessen berücksichtigt und keine verschärften Anforderungen gestellt werden. Das gilt etwa für die Durchreichung von öffentlichen Förderkrediten, die nicht in eine Verschuldensquote einfließen sollten. Auch sollte bei Aktien in von Banken gehaltenen Investmentfonds nicht automatisch eine Durchschau angestellt werden und dann eine Handelsabsicht unterstellt werden. Vielmehr sollten auch in Zukunft Fonds, die längerfristig orientiert sind, nach dem Standardansatz gewichtet werden.
|