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11/3/20

Finanzpolitik Aktuell

Ausgabe November 2020

Risikoreduzierungsgesetz (RiG): Auch national proportional!

In dieser Woche berät der Bundestag abschließend ein wichtiges Bankengesetz - das Risikoreduzierungsgesetz (RiG). Damit werden EU-Regeln für die Finanzwirtschaft umgesetzt. Doch auch nationale Verschärfungen sind im Regierungsentwurf vorgesehen, die kleine und mittelgroße Banken besonders treffen könnten. Im parlamentarischen Endspurt sollte sich der Bundestag daher für proportionale Änderungen im RiG einsetzen.

Das aktuelle Gesetz trägt den Titel "Gesetz zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor". In Teilen werden damit Regelungen des EU-Bankenpakets umgesetzt. Positiv ist hervorzuheben, dass die Bundesregierung den Spielraum der EU-Vorgaben bis 5 Milliarden Euro Bilanzsumme für kleine, nicht-komplexe Institute genutzt hat, wodurch die Belastungen für diese Institute teils abgemildert werden.

Der Gesetzentwurf geht in einzelnen Punkten aber deutlich über die EU-Vorgaben hinaus. "Ein solches nationales 'gold plating' ist in einem gemeinsamen Markt mit einer Bankenunion nicht zielführend", erklärte BVR-Vorstand Gerhard Hofmann, der als Federführer die Deutsche Kreditwirtschaft in der Öffentlichen Anhörung des Bundestags zum RiG vertrat. Konkret sehen wir als BVR in folgenden Bereichen Möglichkeiten, gerade im Sinne kleiner und mittlerer Institute auf den letzten Metern nachzubessern:

Entgegen der EU-Vorgaben der CRD V sieht das RiG eine Verschärfung bei der Eigenmittelzielkennziffer vor. Im Gesetzentwurf soll die Eigenmittelempfehlung allein mit hartem Kernkapital, also mit Kapital höchster Qualität, erfüllt werden. Das belastet gerade kleinere Banken in Deutschland, die in der aufsichtlichen Praxis bisher auch ungebundene § 340f HGB-Vorsorgereserven zur vorübergehenden Deckung der Eigenmittelempfehlung nutzen können.

Eine weitere nationale Verschärfung ist im Bereich der Organkredite vorgesehen, die eine Erweiterung auf alle Arten von Geschäften und der Vergrößerung des einzubeziehenden Personenkreises vorsieht. Wird die Regelung so umgesetzt, droht der administrative Aufwand enorm zu steigen: Für die Genossenschaftsbanken liegen Schätzungen vor, dass die Zahl der betroffenen Geschäfte um den Faktor 20 bis 40 stiege. Noch problematischer ist aber, dass diese Regelungen die Attraktivität für die Übernahme eines Aufsichtsratsmandates weiter reduzieren würden.

Schließlich erscheint auch die über EU-Vorgaben hinausgehende Mindeststückelung von AT1- und Tier-2-Eigenmittelinstrumenten über 50.000 EUR nicht sachgerecht. Gerade Tier-2-Instrumente wie Nachrangdarlehen sind sehr einfach ausgestaltete Produkte, die seit vielen Jahren als Anlageprodukte etabliert sind. Wir sehen darin eine besondere Belastung kleiner, nicht komplexer Institute. Hier plädieren wir zumindest für eine proportionale Regelung, wollte man trotz unserer deutlich geäußerten Ablehnung an der Regelung festhalten: So könnte zwar etwa eine grundsätzliche Mindeststückelung von 50.000 Euro bestehen, aber mit einer Abstufung insbesondere für kleine, nicht komplexe Institute, für die auf eine Mindeststückelung für Instrumente des Ergänzungskapitals vollständig verzichtet und für zusätzliches Kernkapital diese mindestens signifikant reduziert werden sollte.
 

BVR-Position:

  • Eigenmittelzielkennziffer-Regelung entschärfen: Sämtliche Eigenmittel inkl. § 340f HGB-Vorsorgereserven sollten weiterhin genutzt werden.
  • Die Ausweitungen der Organkreditregelung sollten überdacht werden, da die Zunahme der Fälle und die einhergehenden Belastungen gerade kleinere Banken schwer treffen könnte.
  • Gerade für kleine, nicht-komplexe Institute sind z.B. Nachrangdarlehen ein langjährig erprobtes Instrument zur Sicherung von Eigenkapital.
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Jahressteuergesetz: Bessere Verrechnung von Verlusten wieder ermöglichen!

Die abschließenden Beratungen im Bundestag zum Jahressteuergesetz 2020 stehen an. Im Rahmen des Gesetzes wird auch über die Abschaffung einer erst im Vorjahr verabschiedeten Regelung zur beschränkten Verrechenbarkeit von Verlusten aus dem Verfall von Kapitalforderungen, der Ausbuchung wertloser Wertpapiere und Termingeschäftsverlusten debattiert. So dürfen solche Verluste durch das Jahressteuergesetz 2019 nur noch beschränkt auf 10.000 Euro pro Jahr steuerlich verrechnet werden. Als BVR haben wir diese Regelung auch wegen des bürokratischen Aufwands abgelehnt.

Die erneute aktuelle Befassung ist dem Einschreiten des Bundesrates zu verdanken. Mittlerweile ist nämlich bei den für die Durchsetzung des Gesetzes Verantwortlichen - den Ländern - die Erkenntnis gereift, dass die Verrechnungsbeschränkungen in der Praxis nicht administrierbar sind. Dies liegt nicht zuletzt an unbestimmten Rechtsbegriffen (etwa: wann ist eine Forderung uneinbringlich?). Zudem ist die ungleiche Behandlung von Verlusten nicht nachvollziehbar und verfassungsrechtlich fraglich, denn rechtzeitig realisierte Veräußerungsverluste können weiterhin unbegrenzt geltend gemacht werden, Verluste aus - späterer - wertloser Ausbuchung jedoch nicht mehr. Das Jahressteuergesetz 2020 bietet nun die Chance, die bedenkliche Verlustverrechnungsbeschränkung wieder zu streichen.

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Entwurf eines "Wirecard-Gesetzes" (FISG) liegt vor: Regulatorische Kollateralschäden vermeiden!

Der Wirecard-Skandal hat dem Finanzplatz Deutschland geschadet. Darin sind sich viele Kommentatoren einig. Der vom Bundestag eingerichtete Wirecard-Untersuchungsausschuss versucht in den nächsten Monaten unter anderem aufzuklären, ob auch Bundesregierung und Aufsicht Verantwortung dafür tragen, dass der Wirecard-Wirtschaftskrimi so lange stattfand. Um verlorenes Vertrauen zurückzugewinnen, liegen aber schon jetzt Vorschläge aus dem BMF und dem BMJV vor - in Form des Referentenentwurfs eines "Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität" (FISG).

Im Fokus steht dabei die Reform der bisherigen zweistufigen Bilanzkontrolle zugunsten eines stärker staatlich-hoheitlich geprägten Verfahrens. Die BaFin soll bei Verdacht von Bilanzverstößen direkt und unmittelbar mit hoheitlichen Befugnissen gegenüber Kapitalmarktunternehmen auftreten können. Dies soll ein Prüfungsrecht gegenüber allen kapitalmarktorientierten Unternehmen beinhalten, einschließlich Auskunftsrechte gegen Dritte, die Möglichkeit forensischer Prüfungen sowie das Recht, die Öffentlichkeit früher als bisher über ihr Vorgehen bei der Bilanzkontrolle zu informieren. Das sind weitreichende Maßnahmen, die in den nächsten Wochen und Monaten intensiv diskutiert werden.

Dabei darf eines nicht vergessen werden: Wirecard-Affäre ist Folge eines Betrugsfalls. Bestehende Regeln wurden bewusst mit hoher krimineller Energie verletzt. Daraus lassen sich nur bedingt regulatorische Konsequenzen ableiten. Auch werden die Kompetenzausweitungen der BaFin mit steigenden Ausgaben bei der Finanzaufsicht einhergehen. Eine steigende BaFin-Umlage aufgrund der Wirecard-Affäre, die am Ende auch von regionalen Hausbanken gezahlt werden muss, ist abzulehnen. Stattdessen müssen die Kosten verursachergerecht umgelegt werden. Gleiches gilt für regulatorische Verschärfungen, insbesondere ungerechtfertigte Regelungen im Bereich von Auslagerungen. Statt diese Finanzbranche in der Breite zu belasten, müssen die Reformen zielgerichtet erkannte Mängel beheben.

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BVR - Nov 3, 2020, 12:00:00 PM
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