Als „klein“ definieren die europäischen Regulatoren aber lediglich Institute mit einer Bilanzsumme bis einer Milliarde Euro. „Dies ist mit Blick auf eine mögliche Abwicklungssituation einer Bank und der Frage, ob Mittel aus dem europäischen Fonds überhaupt bereitgestellt werden, nicht risikogerecht. Zugleich ist die 1-Milliarden-Grenze inkonsistent zur Abgrenzung im Rahmen der gemeinsamen europäischen Aufsicht, bei der der Schwellenwert für die direkte Überwachung von bedeutenden, sprich großen, Banken durch die Europäische Zentralbank bei 30 Milliarden Euro liegt“, so Hofmann weiter. Eine echte Freibetragsregelung nach deutschem Vorbild, wie sie der BVR gefordert hatte, wäre sachgerecht gewesen und hätte die sogenannten Klippeneffekte in den Beiträgen bestmöglich vermieden.
Dagegen werde die risikomindernde Wirkung der Institutssicherung, die bei den deutschen Genossenschaftsbanken 80 Jahre fehlerlos gearbeitet hat und gut mit Mitteln dotiert ist, beim Risikoanpassungsfaktor nicht ausreichend berücksichtigt. Hier besteht aus Sicht des BVR Nachbesserungsbedarf. Für 2016 hat die Kommission eine Überprüfung der Beitragsregelungen angekündigt.
Bei der praktischen Umsetzung der Regelungen zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten werden die zuständigen Behörden nun im Übrigen zu zeigen haben, dass es in erster Linie um die Lösung des „too big to fail“-Problems und nicht um die Begründung einer europäischen Transferunion zu Lasten kleiner und risikoarmer Institute geht.