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12.02.2021

2021-02-12

Deutsche Kreditwirtschaft

Geldwäschegesetz: DK fordert Übergangsfristen für Verdachtsmeldungen

Um diese unerwünschten Nebenwirkungen zu vermeiden, hatte die Deutsche Kreditwirtschaft im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens detaillierte und praxisgerechte Vorschläge unterbreitet. Diese haben aber bislang keine Berücksichtigung gefunden. Deshalb ist jetzt eine Übergangsfrist von mindestens einem Jahr unabdingbar, in der die Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz weiterhin auf Basis der bisherigen Fassung des Straftatbestandes abgegeben werden können. Zudem sollte dieser Zeitraum genutzt werden, um eine sachgerechte Abstimmung der Schwelle für die Meldepflicht mit der Geldwäsche-Strafvorschrift sorgfältig zu erörtern. Eine solche Übergangsfrist kann im Zuge der ohnehin durch das „Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw)" anstehenden Änderung des Geldwäschegesetzes eingeführt werden. Ohne eine ausreichende Übergangsfrist droht das Verdachtsmeldewesen endgültig zu kollabieren.

Denn wenn die mit dem Geldwäsche-Straftatbestand zusammenhängende Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz nicht angepasst wird, müssten die Adressaten dieses Gesetzes künftig schon solche Transaktionen als potentielle Geldwäschehandlungen an die Financial Intelligence Unit beim Zollkriminalamt (FIU) melden, deren legaler Hintergrund nicht einwandfrei feststeht. Hierdurch würde die Anzahl der ohnehin schon zahlreichen Verdachtsmeldungen noch weiter stark ansteigen, ohne dass ein Mehrwert für die Strafverfolgungsbehörden ersichtlich ist. Schon jetzt steht die FIU wegen der Flut der Verdachtsmeldungen, die sich innerhalb von 10 Jahren auf knapp 115.000 pro Jahr verzwölffacht hat, unter Druck.


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Bundesverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR)
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BVR - 12.02.2021, 13:32:11

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