Sehr kritisch sieht die DK den Wegfall des selektiven Vortatenkatalogs. Mit einem Verzicht auf einen Vortatenkatalog sowie auf die Beschränkung auf bestimmte Begehungsweisen, wird die Zahl der Verdachtsmeldungen weiter enorm steigen. Insbesondere, weil dann auch Bagatellstraftaten der Meldepflicht unterliegen, was nicht zuletzt die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Verdachtsmeldepflicht aufwirft. Durch den „all crime“-Ansatz würden die Verpflichteten des Geldwäschegesetzes ohne jegliche Erheblichkeitsschwelle verpflichtet, jeden Verdacht auf eine mögliche kriminelle Herkunft von Vermögenswerten an die Financial Intelligence Unit (FIU) zu melden. Dies wird zu erheblichen Mehrbelastungen bei der FIU, den Strafverfolgungsbehörden und bei Kreditinstituten führen, ohne dass den zusätzlichen Meldungen schwerwiegende Straftaten oder kriminelle Machenschaften der organisierten Kriminalität zugrunde liegen, was das eigentliche Ziel der Geldwäschebekämpfung ist. Der Gesetzgeber weckt bei der zu erwartenden neuerlich deutlich ansteigenden Anzahl von Verdachtsmeldungen Erwartungen, die er nicht erfüllen kann, da die notwendigen Kapazitäten bei den Strafverfolgungsbehörden fehlen.
Die statistischen Daten der letzten Jahre aus den Jahresberichten der FIU für die Jahre 2015 bis 2019 zeigen eindrucksvoll, dass schon in der Vergangenheit die Steigerung der Verdachtsmeldezahlen nicht geeignet war, die Strafverfolgung zu befördern. Darin zeigt sich, dass die Quote der Strafverfolgung durchgängig nahezu konstant bei circa 2 Prozent lag, während sich die Zahl der Verdachtsmeldungen fast vervierfacht hat. Der Trend zwischen der Anzahl der Verdachtsmeldungen im Verhältnis zum Vollzug von Strafmaßnahmen ist im gleichen Zeitraum auf beinahe ein Viertel zurückgegangen. Somit wurde bereits in der Vergangenheit die Mehrzahl von Verdachtsmeldungen nicht verfolgt oder mit einer Einstellungsverfügung beendet. Es mangelt aus Sicht der DK folglich nicht an zusätzlichen Verdachtsmeldungen ohne Bezug zur organisierten Kriminalität, sondern an der angemessenen Ausstattung der Strafverfolgungsbehörden mit Ressourcen.
Vor dem Hintergrund der geschilderten Probleme mit dem Wegfall des Vortatenkatalogs und der Beschränkung auf Straftaten, die der organisierten Kriminalität zuzurechnen sind oder schwere Straftaten darstellen, rät die DK dringend zu einer Korrektur des Gesetzentwurfs, der mit seinem „all crime“-Ansatz nicht nur über die Vorgaben der Richtlinie hinausgeht, sondern auch über die Empfehlungen der Financial Action Task Force, die einen „all serious crime approach“ vertritt.