Das Kleinanlegerschutzgesetz ist ein Artikelgesetz, das auch den Grauen Kapitalmarkt weiter regulieren und den Anlegerschutz verbessern soll. Wesentlicher Anlass für das Kleinanlegerschutzgesetz war unter anderem der breit diskutierte Fall eines inzwischen zahlungsunfähigen Anbieters aus dem Bereich der Windenergie, der von Privatanlegern Anlagegelder in Milliardenhöhe eingesammelt hatte (Prokon). Neben und über die Regulierung des Grauen Kapitalmarktes hinaus soll die nationale Umsetzung von Teilen der revidierten EU-Richtlinie und Verordnung über Märkte in Finanzinstrumenten (MiFID II/ MiFIR) vorgezogen werden, was alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrifft.
Maßnahmenpaket zum finanziellen Verbraucherschutz am Grauen Kapitalmarkt vor. Am 28. Juli 2014 wurde der Referentenentwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes veröffentlicht, der die einzelnen Punkte umsetzen soll. Der BVR hat im Rahmen der Deutschen Kreditwirtschaft hierzu Anfang September Stellung genommen. Am 12. November 2014 wurde der Kabinettsentwurf verabschiedet. Das Gesetz soll zu großen Teilen im Sommer 2015 in Kraft treten. Hinsichtlich einzelner Regelungsbereiche des Gesetzes ist ein Inkrafttreten am 1. Januar 2016 bzw. am 3. Januar 2017 vorgesehen.
Der BVR begrüßt grundsätzlich das Vorhaben der Bundesregierung, den dringend benötigten Anlegerschutz auf dem Grauen Kapitalmarkt auszubauen. Allerdings werden durch die vorgeschlagene Erweiterung des Vermögensanlagengesetzes auch weite Teile etablierter, seriöser Finanzpraktiken von Unternehmen vom Vermögensanlagengesetz erfasst und durch neue, weitreichende Pflichten belastet. Es reicht zudem nicht aus, den Grauen Kapitalmarkt nur von der Produktseite einer stärkeren Aufsicht zu unterwerfen. Vielmehr muss die aufsichtsrechtliche Ungleichbehandlung zwischen Finanzanlagenvermittlern und Kreditinstituten beseitigt werden. Die Finanzanlagenvermittler sollten daher ebenfalls geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen unterworfen und der BaFin unterstellt werden. Es ist zu begrüßen, dass die Bestimmungen zur zielmarktgerechten Ausgestaltung von Finanzinstrumenten als Teile von MiFID II/ MiFIR, anders als noch im Referentenentwurf vorgesehen, nicht mehr zum Frühjahr/ Sommer 2015 vorgezogen, sondern vielmehr am 3. Januar 2017 in Kraft treten sollen. Hierdurch würde eine Synchronisierung mit den zeitlichen Vorgaben gemäß MiFID II/ MiFIR erfolgen. Jedoch sieht der BVR es sehr kritisch, dass die nationale Umsetzung der entsprechenden Vorgaben aus MiFID II/ MiFIR im Wertpapierhandelsgesetz bereits vor Konkretisierung der Anforderungen aus MiFID II/ MiFIR auf europäischer Ebene festgelegt werden soll. Ein solches Vorziehen ist mit der Gefahr behaftet, bereits vom Gesetzgeber getroffene Entscheidungen nachjustieren zu müssen, was sowohl für den Anleger als auch für die weiteren Marktteilnehmer mit erheblichen Nachteilen verbunden sein kann.
BVR-Position: Die Finanzanlagenvermittler sollten – wie die Banken – geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen (insbesondere dem WpHG) unterworfen und der BaFin unterstellt werden. Der BVR spricht sich gegen eine vorgezogene Umsetzung der MiFID II/ MiFIR-Bestimmungen aus. |
Das Kleinanlegerschutzgesetz ist ein Artikelgesetz, das auch den Grauen Kapitalmarkt weiter regulieren und den Anlegerschutz verbessern soll. Wesentlicher Anlass für das Kleinanlegerschutzgesetz war unter anderem der breit diskutierte Fall eines inzwischen zahlungsunfähigen Anbieters aus dem Bereich der Windenergie, der von Privatanlegern Anlagegelder in Milliardenhöhe eingesammelt hatte (Prokon). Neben und über die Regulierung des Grauen Kapitalmarktes hinaus soll die nationale Umsetzung von Teilen der revidierten EU-Richtlinie und Verordnung über Märkte in Finanzinstrumenten (MiFID II/ MiFIR) vorgezogen werden, was alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrifft.
Maßnahmenpaket zum finanziellen Verbraucherschutz am Grauen Kapitalmarkt vor. Am 28. Juli 2014 wurde der Referentenentwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes veröffentlicht, der die einzelnen Punkte umsetzen soll. Der BVR hat im Rahmen der Deutschen Kreditwirtschaft hierzu Anfang September Stellung genommen. Am 12. November 2014 wurde der Kabinettsentwurf verabschiedet. Das Gesetz soll zu großen Teilen im Sommer 2015 in Kraft treten. Hinsichtlich einzelner Regelungsbereiche des Gesetzes ist ein Inkrafttreten am 1. Januar 2016 bzw. am 3. Januar 2017 vorgesehen.
Der BVR begrüßt grundsätzlich das Vorhaben der Bundesregierung, den dringend benötigten Anlegerschutz auf dem Grauen Kapitalmarkt auszubauen. Allerdings werden durch die vorgeschlagene Erweiterung des Vermögensanlagengesetzes auch weite Teile etablierter, seriöser Finanzpraktiken von Unternehmen vom Vermögensanlagengesetz erfasst und durch neue, weitreichende Pflichten belastet. Es reicht zudem nicht aus, den Grauen Kapitalmarkt nur von der Produktseite einer stärkeren Aufsicht zu unterwerfen. Vielmehr muss die aufsichtsrechtliche Ungleichbehandlung zwischen Finanzanlagenvermittlern und Kreditinstituten beseitigt werden. Die Finanzanlagenvermittler sollten daher ebenfalls geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen unterworfen und der BaFin unterstellt werden. Es ist zu begrüßen, dass die Bestimmungen zur zielmarktgerechten Ausgestaltung von Finanzinstrumenten als Teile von MiFID II/ MiFIR, anders als noch im Referentenentwurf vorgesehen, nicht mehr zum Frühjahr/ Sommer 2015 vorgezogen, sondern vielmehr am 3. Januar 2017 in Kraft treten sollen. Hierdurch würde eine Synchronisierung mit den zeitlichen Vorgaben gemäß MiFID II/ MiFIR erfolgen. Jedoch sieht der BVR es sehr kritisch, dass die nationale Umsetzung der entsprechenden Vorgaben aus MiFID II/ MiFIR im Wertpapierhandelsgesetz bereits vor Konkretisierung der Anforderungen aus MiFID II/ MiFIR auf europäischer Ebene festgelegt werden soll. Ein solches Vorziehen ist mit der Gefahr behaftet, bereits vom Gesetzgeber getroffene Entscheidungen nachjustieren zu müssen, was sowohl für den Anleger als auch für die weiteren Marktteilnehmer mit erheblichen Nachteilen verbunden sein kann.
BVR-Position: Die Finanzanlagenvermittler sollten – wie die Banken – geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen (insbesondere dem WpHG) unterworfen und der BaFin unterstellt werden. Der BVR spricht sich gegen eine vorgezogene Umsetzung der MiFID II/ MiFIR-Bestimmungen aus. |