Die EU-Kommission stellte am Montag einen Richtlinienvorschlag zur Reform der Einlagensicherung in der Europäischen Union vor. Es sei zwar erfreulich, dass die Kommission die Institutssicherung weiterhin in der Einlagensicherungsrichtlinie anerkenne, so Hofmann, die Vorstellungen der Kommission, nach denen Einlagensicherungssysteme künftig bis auf eng definierte Ausnahmen auf die Auszahlung von Einlagen im Sicherungsfall beschränkt werden, seien jedoch nicht sachgerecht. „Bei frühzeitigem Eingreifen einer Einlagensicherungseinrichtung sind die Chancen am höchsten, die Schieflage der betreffenden Bank mit relativ niedrigem Aufwand zu bewältigen; zugleich sind die Einleger am besten geschützt“, erklärt das BVR-Vorstandsmitglied. Das höhere Finanzierungsvolumen von 1,5 Prozent der geschützten Einlagen könne die zu starke Fokussierung auf die Auszahlung von Einlegern im Insolvenzfall nicht ausgleichen. Die Vorschläge der Kommission, welche die bestehenden Institutssicherungssysteme lediglich als freiwillige Ergänzung zu einem von der Richtlinie vorgeschriebenen Einlagensicherungssystem erlauben, führten dazu, dass möglicherweise zwei Fonds betrieben werden müssten, eine gesetzliche Einlagensicherung und daneben die bisherige Institutssicherung, die es in Deutschland beim BVR und beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband gebe. Eine solche Zweigleisigkeit wäre weder sachgerecht noch angesichts des intensiven Wettbewerbs wirtschaftlich tragbar, zumal erhebliche zusätzliche Mittel für die Einlagensicherung aufzubringen wären. Der BVR hat seine Institutssicherung stetig über den Standard der Einlagensicherungsrichtlinie hinaus verbessert. Fragen wie die Ex-ante-Finanzierung – das heißt der Aufbau von sofort verfügbaren Eigenmitteln vor dem Sicherungsfall –, risikoabhängige Beiträge zur Sicherungseinrichtung oder wirksame Präventionsmechanismen sind seit langer Zeit bei der Sicherungseinrichtung des BVR gut gelöst. In 2009 hat die Mitgliederversammlung des BVR eine Reform des Statuts der Sicherungseinrichtung beschlossen, die 2010 in Kraft getreten ist. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Bemessungsgrundlage zum Garantiefondsbeitrag, die sich künftig auf Basis der Adressenausfallrisikopositionen der Solvabilitätsverordnung ermittelt. Mit diesem Beschluss wird mehr Beitragsgerechtigkeit erreicht, weil die neue Bemessungsgrundlage eine noch bessere Risikoorientierung bietet als die bisherige Regelung. Vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise haben die Kreditgenossenschaften rasch ein Zeichen in die richtige Richtung gesetzt. Dazu gehört auch, dass die Mitgliedsbanken das Klassifizierungssystem durch die Einführung einer weiteren Beitragsklasse, nämlich „A++“, erweitert haben. Diese neue Klasse gilt für überdurchschnittlich starke Institute.