- Anlässlich der Anhörung zum Regierungsentwurf eines Abwicklungsmechanismusgesetzes im Bundestag Finanzausschuss erklärt die Deutsche Kreditwirtschaft (DK): Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft ist das mit der vorgeschlagenen gesetzlichen Nachrangregelung (§ 46f Abs. 5 bis 8 KWG-E) verfolgte Ziel, das Abwicklungsinstrument der Gläubigerbeteiligung (Bail-in) möglichst rechtssicher zu gestalten und so zur Finanzmarktstabilität beizutragen, zu begrüßen. Sachgerecht ist auch, dass hiervon alle bestehenden, seit Inkrafttreten des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) am 1. Januar 2015, bereits einem etwaigen Bail-in unterliegenden Verbindlichkeiten erfasst werden. Um das Regulierungsziel zu erreichen wäre aus Sicht der DK jedoch eine Privilegierungslösung vorteilhafter, da dies einen milderen, flexibleren und vom Kapitalmarkt eher akzeptierten Ansatz darstellt.
Darüber hinaus stößt die vorgesehene Überführung des BaFin-Rundschreibens "Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Instituten" (MaRisk) in eine Rechtsverordnung auf grundsätzliche Vorbehalte. An dem in der Praxis bewährten Rundschreibencharakter der MaRisk sollte festgehalten werden. Dem Prinzip der doppelten Proportionalität kann damit angemessen Rechnung getragen und eine flexible institutsspezifische Anwendung der Vorgaben ermöglicht werden. Diese ist insbesondere mit Blick auf die Heterogenität des deutschen Bankensektors mit einer Vielzahl kleiner und mittlerer Institute sowie einigen großen Instituten wichtig.
Ferner sollten, wie auch von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) angeregt, die bereits vom SAG vorgesehenen Schutzbestimmungen für Saldierungsvereinbarungen auf Wertpapierkontrakte erstreckt werden.
Die vollständige Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft vom 16. Juni 2015 kann über www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de abgerufen werden.
Bundesverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) Bundesverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR)