Der moderate Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 Prozent stellt die Anleger in vielen Fällen besser als der individuelle persönliche Steuersatz, der je nach zu versteuerndem Einkommen 15 Prozent bis 45 Prozent betragen kann. Profiteure der Abgeltungsteuer sind Zinsempfänger mit einem zu versteuernden Einkommen über 15 000 Euro oder - bei Zusammenveranlagung mit dem Ehepartner - 30 000 Euro. Anlegern, die ein zu versteuerndes Einkommen von bis zu 15 000 Euro oder zusammen veranlagt bis zu 30 000 Euro im Jahr haben und ihren Sparerpauschbetrag ausgeschöpft haben, rät Gerhard Hofmann, Vorstandsmitglied des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), von ihrem Wahlrecht auf Veranlagung zum individuellen persönlichen Steuersatz Gebrauch zu machen. Hofmann: "Der individuelle persönliche Steuersatz ist für Anleger mit niedrigem zu versteuernden Einkommen günstiger als der Abgeltungsteuersatz. Wer Zweifel hat, ob das zu versteuernde Einkommen mehr oder weniger als 15 000 Euro beträgt, sollte in jedem Fall sein Wahlrecht auf Günstigerprüfung geltend machen." Zu beachten sei allerdings, dass der Antrag auf Günstigerprüfung nur einheitlich für alle Kapitaleinkünfte des Steuerpflichtigen gestellt werden kann. Das Finanzamt ermittele nach Beantragung der Günstigerprüfung von Amts wegen, ob die 25 Prozent Abgeltungsteuer oder die Einbeziehung der Kapitalerträge in die tarifliche Einkommensteuer günstiger ist. Nur das günstigere Ergebnis fließe in den Steuerbescheid ein. Zu beachten sei ferner, so der BVR, dass ab dem Jahr 2009 sämtliche Bagatellbefreiungen von der Kapitalertragsteuer entfielen. Nach derzeit noch aktueller Rechtslage sind Auszahlungen von Zinserträgen etwa an die Kasse eines Kegelvereins oder einer Schulklasse, die 10 Euro pro Person und insgesamt 300 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten, vom Steuereinbehalt der Banken ausgenommen. Erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst der Fiskus die Erträge. Ab 2009 jedoch sind die jetzigen Bagatellbeträge bereits beim Steuerabzug voll zu versteuern. "Vermeiden kann der Anleger dies", so Hofmann, "indem er ganz einfach einen Freistellungsauftrag in Höhe von 801 Euro oder bei Zusammenveranlagung 1602 Euro erteilt oder – das ist besonders für Rentner, Kinder und Geringverdiener empfehlenswert – eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragt." Lose Personenzusammenschlüsse wie etwa Kegelvereine könnten durch eine Vereinsgründung einen eigenen Freistellungsauftrag für ihren Verein in Höhe von 801 Euro geltend machen. Der BVR empfiehlt Anlegern, ihre Finanzplanung rechtzeitig vor dem Jahreswechsel auf die neue Regelung hin anzupassen; dies gelte für die derzeit noch hoch besteuerten Sparbücher, Festgeldkonten, Bundesschatzbriefe oder Rentenfonds genauso wie für die unter die jetzige einjährige Spekulationsfrist fallenden Anlageformen Aktien, Investmentfonds, Anleihen oder Zertifikate.