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14.09.2016

2016-09-14

Deutsche Kreditwirtschaft

PRIIP-Verordnung verschieben – ohne ausstehende Vorgaben drohen erhebliche Rechtsunsicherheiten

Die DK betont, dass ohne diese vom EP zurückgewiesenen Level-2-Konkretisierungen Banken und Sparkassen keine rechtsverbindliche Grundlage haben, wie Basisinformationsblätter gestaltet werden sollen. Dabei läuft die Zeit: Denn die Verordnung sieht bislang vor, dass das Basisinformationsblatt den Verbrauchern zum 31. Dezember 2016 zur Verfügung gestellt werden muss, wenn diese entsprechende Produkte kaufen. Hierzu gehören unter anderem geschlossene und offene Investmentfonds, Derivate und andere strukturierte Finanzprodukte.

Da aufgrund der Entscheidung des EP gut drei Monate vor Inkrafttreten der Verordnung keine klaren Gestaltungsvorgaben vorliegen, müsse der EU-Gesetzgeber die Anwendbarkeit der PRIIP-VO verschieben, betont die DK. Aus Sicht der deutschen Banken und Sparkassen kann unter diesen Umständen keinesfalls die Verordnung zum Jahresende 2016 angewendet werden. 


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Bundesverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR)
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BVR - 14.09.2016, 13:50:24

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PRIIP-Verordnung verschieben – ohne ausstehende Vorgaben drohen erhebliche Rechtsunsicherheiten

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