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30.07.2014

2014-07-30

Deutsche Kreditwirtschaft

Neue Wege der Anlageberatung möglich - Kunde entscheidet

Leider hat es der Gesetzgeber allerdings versäumt, nicht nur die bei den Banken angesiedelten Honoraranlageberater, sondern auch die (freien) Honorar-Finanzanlagenberater der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu unterstellen. Das ist im aktuellen Gesetz nicht vorgesehen. Diese Sonderbehandlung widerspricht sowohl dem Grundsatz des Anlegerschutzes als auch der Wettbewerbsgleichheit, da die Honorar-Finanzanlagenberater allein der weniger spezialisierten Gewerbeaufsicht unterliegen.


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Bundesverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR)
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BVR - 30.07.2014, 12:00:00

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