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08.10.2013

2013-10-08

Deutsche Kreditwirtschaft

Deutsche Kreditwirtschaft zu BGH-Entscheidung zum Erbnachweis

Bei der beanstandeten Klausel handelt es sich lediglich um eine sprachliche Ausformulierung der von der Rechtsprechung aufgestellten Regeln, nach denen Nachlassschuldner wie z. B. Kreditinstitute von Angehörigen und etwaigen Erben die Beibringung eines Erbnachweises verlangen dürfen. In Zweifelsfällen steht Kreditinstituten alternativ zur Vorlage eines Erbscheins auch die Möglichkeit der Hinterlegung gem. § 372 ff. BGB bei den Amtsgerichten zur Verfügung. Die Hinterlegungs¬stellen der Amtsgerichte werden von den möglichen Erben dann ebenfalls einen Erbschein verlangen. Die Entscheidung des BGH dürfte für Erben daher möglicherweise Verzögerungen in der Nachlassabwicklung und gegebenenfalls eine zusätzliche Kostenbelastung mit sich bringen. Eine abschließende Bewertung des Urteils wird jedoch erst nach der Veröffentlichung der Entscheidungsgründe möglich sein, die bisher nicht vorliegen. Hintergrund: Der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Urteil vom 8. Oktober 2013 (Az. XI ZR 401/12) die Formulierung zur Erbringung von Erbnachweisen in Nr. 5 Abs. 1 AGB Sparkassen für unwirksam erklärt. Die Beanstandung der Formulierung von Nr. 5 Abs. 1 AGB Sparkassen hat aber nicht etwa zur Folge, dass ein Kreditinstitut zukünftig einen Erbnachweis nicht mehr verlangen dürfte.

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Bundesverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR)
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BVR - 08.10.2013, 09:29:39

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