Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher dafür aus, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine einheitliche Aufsicht über Finanzanlagenvermittler durch die BaFin zu verankern. Dies schließt mit ein, dass für Finanzanlagenvermittler gleichermaßen die umfassenden, bereits für Banken und Sparkassen geltenden Anforderungen (insbesondere des Wertpapierhandelsgesetzes WpHG), Anwendung finden.
Zu begrüßen ist, dass der Gesetzgeber das Inkrafttreten einiger Regelungen der europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID II in Deutschland nicht vorziehen will. Nur so kann ein doppelter Umsetzungs- und Anpassungsaufwand auf nationaler Ebene vermieden werden. Allerdings wäre zu wünschen, dass der Gesetzgeber die Ausgestaltung des aufsichtsrechtlichen Rahmenwerks in der Europäischen Union vollständig abwartet, bevor eine Umsetzung in nationales Recht erfolgt.
Mit Blick auf das Informationsblatt unterstützt die Deutsche Kreditwirtschaft die Prüfbitte des Deutschen Bundesrates in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf: Kreditinstitute sollten von der Verpflichtung befreit werden, ein Informationsblatt für Aktien erstellen zu müssen. Diese Befreiung sollte auch für einfache Anleihen gelten. Beide Finanzinstrumente zeichnen sich durch eine einfache Auszahlungs- und Kostenstruktur aus. Über die grundsätzliche Funktionsweise von Aktien und Anleihen werden Anleger mit den „Basisinformationen für Wertpapiere und weitere Kapitalanlagen“, die jedem Kunden vor dem ersten Wertpapiergeschäft überreicht werden, hinreichend aufgeklärt.