- Mit seinem heutigen Urteil zu Regelungen im Preis- und Leistungsverzeichnis zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) greift der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung vom 13. November 2012 zum Kontoführungsentgelt auf und führt diese fort. Bereits im November 2012 hatte die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hingewiesen, dass die Vorgaben des BGH umgesetzt werden. Der heute entschiedene Fall basiert auf Geschäftsbedingungen, die vor den Novemberurteilen vereinbart worden sind. Das betroffene Institut verwendet die vom BGH seinerzeit beanstandeten Klauseln inzwischen nicht mehr.
Die Deutsche Kreditwirtschaft weist allerdings nochmals darauf hin, dass der BGH mit seinen Vorgaben zur Unzulässigkeit eines abweichenden Kontoführungsentgelts beim Pfändungsschutzkonto eine verursachergerechte Verteilung der Kosten bei der Kontoführung verhindert. Pfändungsschutzkonten kommen dann zum Einsatz, wenn der Kontoinhaber seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Vertragspartnern (Gläubigern) nicht einhält und diese dann Zahlungseingänge auf dem Girokonto pfänden.
Die Führung von Pfändungsschutzkonten bereitet den Instituten einen nicht unbeachtlichen Mehraufwand, da die von Pfändungsmaßnahmen betroffenen Kontoinhaber im Rahmen ihrer Pfändungsfreibeträge über das Pfändungsschutzkonto verfügen können, ohne vorher einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts erwirken zu müssen. Die Aufgaben der Vollstreckungsgerichte wurden durch die Einführung des Pfändungsschutzkontos auf die Kreditinstitute abgewälzt. Sie müssen nun prüfen, ob und in welcher Höhe Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto vor Pfändungen Dritter geschützt sind.
Verbraucherschützer kritisieren zuweilen auch den Leistungsumfang von Pfändungsschutzkonten, insbesondere, dass diese Konten auf Guthabenbasis geführt werden müssen und keine Kreditkarten ausgegeben werden. Diese Kritik verkennt, dass die Wirkung des Pfändungsschutzkontos, nämlich die automatische Freistellung im Rahmen der Pfändungsfreibeträge, kraft Gesetz nur dann eintritt, wenn das Konto ein Guthaben ausweist. Deshalb können die Institute im Interesse des Kunden keine Bankleistungen zulassen, die zu einer Überziehung des Kontos führen könnten. Folgerichtig ermöglicht der BGH in seinem heutigen Urteil auch die Einschränkung des Leistungsumfanges, stellt jedoch klar, dass dies nicht automatisch, sondern individuell gegenüber dem Kunden (z. B. durch Kündigung des Kreditkartenvertrages) erfolgen muss.
Bundesverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) Bundesverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR)