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01.07.2015

2015-07-01

Keine

DK für rechtssichere Gestaltung des Abwicklungsinstrumentes der Gläubigerbeteiligung

Darüber hinaus stößt die vorgesehene Überführung des BaFin-Rundschreibens "Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Instituten" (MaRisk) in eine Rechtsverordnung auf grundsätzliche Vorbehalte. An dem in der Praxis bewährten Rundschreibencharakter der MaRisk sollte festgehalten werden. Dem Prinzip der doppelten Proportionalität kann damit angemessen Rechnung getragen und eine flexible institutsspezifische Anwendung der Vorgaben ermöglicht werden. Diese ist insbesondere mit Blick auf die Heterogenität des deutschen Bankensektors mit einer Vielzahl kleiner und mittlerer Institute sowie einigen großen Instituten wichtig.

Ferner sollten, wie auch von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) angeregt, die bereits vom SAG vorgesehenen Schutzbestimmungen für Saldierungsvereinbarungen auf Wertpapierkontrakte erstreckt werden.

Die vollständige Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft vom 16. Juni 2015 kann über www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de abgerufen werden.


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Bundesverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR)
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BVR - 01.07.2015, 11:45:05

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