Statistische Angaben gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 VSBInfoV

Der Gesetzgeber hat in § 42 Absatz 1 Nummer 4 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Verbindung mit § 4 Absatz 2 der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung (VSBInfoV) geregelt, dass der Tätigkeitsbericht jährlich zum 1. Februar des Folgejahres erscheinen muss. Natürlich können dann die im Berichtszeitraum eingegangenen Anträge auf Streitbeilegung noch nicht vollständig und abschließend bearbeitet sein. Die statistischen Angaben erfolgen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

Sie beziehen sich nicht nur auf die im Berichtszeitraum bei der Kundenbeschwerdestelle eingegangenen Anträge auf Streitbeilegung, sondern auch auf diejenigen Streitbeilegungsverfahren, die unabhängig vom Eingangsdatum bei der Kundenbeschwerdestelle im Berichtszeitraum beendet wurden, sei es als unzulässig behandelt, vom Streitschlichter abgelehnt, ergebnislos geblieben oder als vom Beschwerdeführer zurückgenommen.

Berichtszeitraum

20192018 (Rückblick)
Anzahl der im Berichtszeitraum insgesamt eingegangenen Anträge91.1651.173
Davon entfallen auf die Sachgebiete
Kreditgeschäft314340
Kontoführung400373
Basiskonto/Girokonto für jedermann3130
Anlageberatung92115
Zahlungsverkehr101111
Sparverkehr9064
Depotführung1936
Vermittlungsgeschäft (Immobilien, Versicherungen)1111
Genossenschaftliche Mitgliedschaft2930
Diverses7863
Anzahl der im Berichtszeitraum abschließend bearbeiteten Anträge (insgesamt)101.2141.215
Anträge, die bereits von der Geschäftsstelle nach §24 FinSV an die zuständige Streitbeilegungsstelle abgegeben wurden1525
Anerkenntnis oder Erfüllung durch den Antragsgegner im Vorprüfungsverfahren223173

9
Die Anzahl der im Berichtszeitraum insgesamt eingegangenen Anträge umfasst auch Anträge, für die die Kundenbeschwerdestelle beim BVR nicht zuständig ist – entweder, weil sich der Antrag nicht gegen ein Mitgliedsinstitut des BVR richtet oder aber weil das Mitgliedsinstitut nicht am Ombudsmannverfahren teilnimmt. Diese Anträge werden gemäß § 24 FinSV an die für die Bearbeitung des Antrags zuständige Verbraucherschlichtungsstelle abgegeben. Dies ist entweder eine andere anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle oder mangels einer solchen eine behördliche Verbraucherschlichtungsstelle. Sofern keine private Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist, wird der Antrag somit entweder an die Schlichtungsstelle bei der Bundesbank oder an die Schlichtungsstelle bei der BaFin zuständigkeitshalber abgegeben, vergleiche § 6 Absatz 1 VerfO.
10
Die Anzahl aller abschließend bearbeiteten Anträge umfasst die Verfahren, für die die Kundenbeschwerdestelle entweder nicht zuständig ist oder die durch die Annahme oder Ablehnung eines Schlichtungsvorschlags oder durch Rücknahme des Antrags im Berichtszeitraum abgeschlossen werden konnten.

20192018 (Rückblick)
Anteil der nach §6 Absatz 1 oder 2 FinSV abgelehnten Anträge11165131
davon:
1.
Es wurde kein ausreichender Antrag im Sinne von §5 Absatz 1 VerfO gestellt
4716
2.
Die Verbraucherschlichtungsstelle ist für die Streitigkeit nicht zuständig12
2828
3.
Wegen der selben Streitigkeit wurde bereits ein Schlichtungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt oder ist bei einer solchen anhängig
30
4.
Bei Streitigkeiten über den Abschluss eines Basiskontovertrags nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG) ist bereits ein Verwaltungsverfahren nach den §§ 48–50 ZKG zur Durchsetzung des Anspruchs anhängig oder es wurde in einem solchen Verfahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden
00
5.
In der Streitigkeit wurde ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien
01
6.
Die Streitigkeit ist bereits bei Gericht anhängig oder ein Gericht hat durch Sachurteil über die Streitigkeit entschieden
65
7.
Die Streitigkeit wurde durch Vergleich oder in anderer Weise beigelegt
13
8.
Der Anspruch ist verjährt und der Antragsgegner hat die Einrede der Verjährung erhoben
1519
9.
Eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich ist, ist nicht geklärt
44
10.
Tatsachen, die für den Inhalt eines Schlichtungsvorschlags entscheidend sind, bleiben im Schlichtungsverfahren streitig, weil der Sachverhalt von der Schlichtungsstelle nicht geklärt werden kann
6155

11
Der Anteil der nach § 6 Absatz 1 oder 2 FinSV abgelehnten Anträge umfasst alle im Berichtszeitraum ergangenen Ablehnungsentscheidungen (Bescheide), unabhängig davon, wann der Antrag eingegangen ist, aufgeteilt in den nachfolgenden Ziffern 1 bis 10 nach den in der VerfO abschließend aufgeführten Ablehnungsgründen.
12
Ist die Kundenbeschwerdestelle beim BVR nicht zuständig, weil die Voraussetzungen des § 1 VerfO nicht gegeben sind (zum Beispiel weil sich der Antrag nicht auf eine Streitigkeit bezüglich einer Dienstleistung oder eines Produkts der Bank bezieht), und liegen die Voraussetzungen einer Abgabe des Antrags an eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nach § 24 FinSV nicht vor, erlässt der Ombudsmann einen Bescheid, weil ein Ablehnungsgrund gemäß § 3 Absatz 1 Buchstabe b VerfO vorliegt.

20192018 (Rückblick)
Anzahl der Verfahren, in denen die Parteien einen Schlichtungsvorschlag angenommen haben130145
Anzahl der ergebnislos gebliebenen Verfahren13681741
davon: Die Parteien haben den Vergleichs- oder Schlichtungsvorschlag nicht angenommen380417
davon: Der Antragsteller hat seinen Antrag nicht weiterverfolgt/zurückgenommen (§ 7 Absatz 2 FinSV)301324
Durchschnittliche Dauer der Verfahren (in Tagen)14
1. Zeitraum zwischen Eingang der vollständigen Beschwerdeakte und Übermittlung des Schlichtungsvorschlags (§9 Absatz 1 FinSV)1321
2. Zeitraum zwischen Antragseingang und endgültigem Abschluss des Verfahrens (Mitteilung nach § 9 Absatz 3 Satz 5 FinSV)7492
Anzahl der grenzübergreifenden Streitigkeiten48

Die Anzahl der Fälle, in denen sich die Parteien an das Ergebnis des Verfahrens gehalten oder auch nicht gehalten haben, ist der Kundenbeschwerdestelle mangels Rückmeldung nicht bekannt.


13
Die Anzahl der „ergebnislos“ gebliebenen Verfahren umfasst alle im Berichtszeitraum beendeten Verfahren,in denen ein Schlichtungsvorschlag abgelehnt wurde oder aber das Streitbeilegungsverfahren auf Wunsch der Parteien oder aufgrund der Antragsrücknahme durch den Antragsteller beendet wurde. Gerade im letzteren Fall kann der Streit zwischen den Parteien durchaus einvernehmlich beendet worden sein, mitunter auch aufgrund sachdienlicher Hinweise der Kundenbeschwerdestelle. Gemessen an der Zielsetzung des Streitbeilegungsverfahrens, eine Streitigkeit zwischen Kunde und Bank zu beendigen, kann ein ergebnisloses Verfahren daher durchaus erfolgreich im Sinne der Zielsetzung des Streitbeilegungsverfahrens sein. Auch wenn die Parteien einen ergangenen Schlichtungsvorschlag des Ombudsmanns nicht annehmen, kann der Schlichtungsvorschlag eine den Streit beilegende Wirkung haben, wenn der Antragsteller angesichts des Schlichtungsvorschlags davon ablässt, seine Forderung(en) weiterhin gegenüber der Bank vorzutragen oder gar gerichtlich durchsetzen zu wollen. Ergebnislos ist daher rein formell definiert. Es sagt lediglich aus, dass der Streit nicht durch beiderseitige Annahme eines Schlichtungsvorschlags des Ombudsmanns beigelegt wurde.
14
Die durchschnittliche Dauer der Verfahren umfasst zum einen die Angabe des Zeitraums zwischen dem Zeitpunkt, zu dem alle Informationen für das Schlichtungsverfahren vorlagen,die Akte also sämtliche Stellungnahmen (auch aufgrund von Aufklärungsverfügungen des Ombudsmanns) der Parteien enthält,und dem Zeitpunkt der Übermittlung des Schlichtungsvorschlags des Ombudsmanns. Dieser Zeitraum darf nach § 7 Absatz 1 VerfO 90 Tage nicht überschreiten. Zum anderen wird die durchschnittliche Gesamtdauer des Ombudsmannverfahrens angegeben,also der Zeitraum zwischen Eingang des Antrags bei der Kundenbeschwerdestelle und der Beendigung des Verfahrens.

Sachgebiete

in Prozent (Anzahl der Fälle in Klammern)


–––––  

Sachgebiete

A: Kontoführung 34% (400)

B: Kreditgeschäft 27% (314)

C: Zahlungsverkehr 9% (101)

D: Anlageberatung 8% (92)

E: Sparverkehr 8% (90)

F: Diverses 7% (78)

G: Basiskonto 3% (31)

H: Genossenschaftl. Mitgliedschaft 2% (29)

I: Depotführung 1% (19)

J: Vermittlungsgeschäft 1% (11)

Sachgebiete

in Prozent (Anzahl der Fälle in Klammern)


–––––  
Sach­gebiete

A: Privatkundengeschäft 93,5% (1.089)

B: Firmenkundengeschäft 4,0% (47)

C: Mitgliedschaft 2,2% (26)

D: Kein Kunde 0,3% (3)

An die Kundenbeschwerdestelle beim BVR können sich sowohl Privat- als auch Firmenkunden wenden. Es sind jedoch überwiegend Privatpersonen, die Hilfe im Streitbeilegungsverfahren suchen. Im Berichtszeitraum lag der Anteil der von Privatpersonen gestellten Anträge bei 93,5 Prozent, der Firmenkundenanteil bei nur 4 Prozent. Weniger als 1 Prozent der Antragsteller hat weder eine Dienstleistung noch ein Produkt der Bank in Anspruch genommen, weshalb eine Schlichtung durch den Streitschlichter gemäß § 1 VerfO nicht in Betracht kam. In 2,2 Prozent der Fälle wünschten die Antragsteller die Überprüfung von Fragen, die sich aus der genossenschaftlichen Mitgliedschaft ergaben, für die die Kundenbeschwerdestelle beim BVR ebenfalls nicht zuständig ist, vergleiche § 1 VerfO.