Bescheinigung nach prüferischer Durchsicht

Bescheinigung nach prüferischer Durchsicht

Bescheinigung nach prüferischer Durchsicht
An den Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR)

Wir haben den beigefügten „Konsolidierten Jahresabschluss der Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken“ des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR), Berlin, bestehend aus Gewinn- und Verlustrechnung, Gesamtergebnisrechnung, Bilanz, Veränderungen des Eigenkapitals, Kapitalflussrechnung sowie Angaben zum Konsolidierten Jahresabschluss für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 einer prüferischen Durchsicht unterzogen.

Die Aufstellung des „Konsolidierten Jahresabschlusses der Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken“ nach den in Kapitel A der Angaben zum Konsolidierten Jahresabschluss dargestellten maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen liegt in der Verantwortung des Vorstandes des BVR. Unsere Aufgabe ist es, eine Bescheinigung zu dem „Konsolidierten Jahresabschluss der Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken“ auf der Grundlage unserer prüferischen Durchsicht abzugeben.

Wir haben die prüferische Durchsicht des „Konsolidierten Jahresabschlusses der Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken“ unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze für die prüferische Durchsicht von Abschlüssen vorgenommen. Danach ist die prüferische Durchsicht so zu planen und durchzuführen, dass wir bei kritischer Würdigung mit einer gewissen Sicherheit ausschließen können, dass der „Konsolidierte Jahresabschluss der Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken“ in wesentlichen Belangen nicht nach den in der in Kapitel A der Angaben zum Konsolidierten Jahresabschluss dargestellten maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt worden ist. Eine prüferische Durchsicht beschränkt sich in erster Linie auf Befragungen von Mitarbeitern und auf analytische Beurteilungen und bietet deshalb nicht die durch eine Abschlussprüfung erreichbare Sicherheit. Da wir auftragsgemäß keine Abschlussprüfung vorgenommen haben, können wir einen Bestätigungsvermerk nicht erteilen.

Auf der Grundlage unserer prüferischen Durchsicht sind uns keine Sachverhalte bekannt geworden, die uns zu der Annahme veranlassen, dass der „Konsolidierte Jahresabschluss der Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken“ in wesentlichen Belangen nicht nach den in Kapitel A der Angaben zum Konsolidierten Jahresabschluss dargestellten maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt worden ist.

Ohne unsere Schlussfolgerung einzuschränken, weisen wir auf Kapitel A der Angaben zum Konsolidierten Jahresabschluss hin, in dem die maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze beschrieben werden. Der „Konsolidierte Jahresabschluss der Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken“ dient ausschließlich zu Informationszwecken und der Darstellung der geschäftlichen Entwicklung der unter Risiko- und Strategiegesichtspunkten als wirtschaftliche Einheit betrachteten genossenschaftlichen FinanzGruppe. Der Konsolidierte Jahresabschluss ersetzt nicht die Analyse der Abschlüsse der einbezogenen Unternehmen. Folglich ist der „Konsolidierte Jahresabschluss der Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken“ möglicherweise für einen anderen Zweck nicht geeignet.

Unsere Bescheinigung ist ausschließlich für den BVR bestimmt. Dritten gegenüber übernehmen wir keine Verantwortung oder Haftung.

Dem Auftrag, in dessen Erfüllung wir vorstehend benannte Leistungen für den BVR erbracht haben, lagen die „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ in der Fassung vom 1. Januar 2002 zugrunde. Durch Kenntnisnahme und Nutzung der in dieser Bescheinigung enthaltenen Informationen bestätigt der jeweilige Empfänger, die dort getroffenen Regelungen (einschließlich der Haftungsregelungen unter Nr. 9 dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen) zur Kenntnis genommen zu haben und erkennt deren Geltung im Verhältnis zu uns an.

Eschborn/Frankfurt am Main, 1. Juli 2016

Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Wagner (Wirtschaftsprüfer)
Müller (Wirtschaftsprüfer)