Statistik

Eingänge/Ergebnisse

Die Kundenbeschwerdestelle wurde nach zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 20141 auch im Jahr 2015 mit einer erheblich höheren Anzahl von Beschwerden zum Thema Kreditbearbeitungsentgelte konfrontiert. Die Bearbeitung der Flut von Beschwerden, die noch im Jahr 2014 bei der Kundenbeschwerdestelle eingegangen sind, konnte selbst im Jahr 2015 noch nicht vollständig abgeschlossen werden. Wegen der Vielzahl der Eingaben konnten bis zum Stichtag 31. Juli 2016, der diesem Tätigkeitsbericht zugrunde liegt, nicht alle Beschwerdeeingänge aus dem Jahr 2015 erfasst werden. Es fehlen jedoch lediglich die zum Thema Kreditbearbeitungsentgelt eingegangenen Beschwerden im Zeitraum ab März 2015. Alle Beschwerdeeingänge zu den übrigen Themen wurden erfasst. Die folgenden statistischen Angaben beziehen sich somit auf die bis zum oben genannten Stichtag erfassten Beschwerden.

Vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember 2015 waren insgesamt 3.435 schriftliche Eingaben zu verzeichnen. 3.124 davon waren Beschwerden, die in die Zuständigkeit des Ombudsmanns fielen.

Weitere 94 Beschwerden richteten sich gegen Mitgliedsbanken des BVR, die nicht am Ombudsmannverfahren teilnehmen. 18 davon, die fast ausschließlich die Anwendung des Verbraucherkreditrechts betrafen, wurden an die sodann zuständige Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank abgegeben. Fünf Beschwerden wurden an den jeweils zuständigen regionalen Prüfungsverband weitergeleitet. Weitere acht Eingaben, mit denen die Einrichtung beziehungsweise Fortführung eines Guthabenkontos begehrt wurde, konnten an die für das Thema „Girokonto für jedermann“ zuständige Abteilung des BVR abgegeben werden, die sich der Vorgänge annahm. 62 Beschwerdeführer wurden schriftlich darüber informiert, dass die Bank nicht am Ombudsmannverfahren teilnimmt. Eine Beschwerde wurde nicht weiterverfolgt.

41 Eingaben betrafen andere Verbundinstitute. Sie wurden – soweit das Institut an einem Schlichtungsverfahren teilnimmt – zuständigkeitshalber abgegeben, so zum Beispiel an die Kundenbeschwerdestelle beim Verband der privaten Bausparkassen.

Weitere 64 Beschwerden richteten sich gegen Fremdinstitute (zum Beispiel private Banken oder Sparkassen). Sie wurden an die jeweils zuständige Schlichtungsstelle (so an den Ombudsmann der privaten Banken oder an die Kundenbeschwerdestelle beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband) abgegeben. In den übrigen Fällen wurden die Beschwerdeführer über die fehlende Zuständigkeit informiert.

Daneben waren – neben ungezählten telefonischen Anfragen – noch 112 schriftliche Anfragen zum Verfahren zu verzeichnen.

Insgesamt 3.124 Beschwerden richteten sich gegen Mitgliedsbanken des BVR, die am Ombudsmannverfahren teilnehmen.

Schriftliche Eingaben insgesamt3.435
Beschwerden über am Verfahren teilnehmende Mitgliedsbanken des BVR3.124
Beschwerden über nicht am Verfahren teilnehmende Mitgliedsbanken des BVR94
Beschwerden über andere Verbundinstitute41
Beschwerden über Fremdinstitute64
Anfragen zum Verfahren112

483 Beschwerdeführer haben die Angelegenheit nicht weiterverfolgt (412) beziehungsweise ihre Beschwerde zurückgezogen (71) – oft, nachdem sie von der Kundenbeschwerdestelle beim BVR vorsorglich darauf hingewiesen worden waren, dass ihre Beschwerde unzulässig gemäß der Verfahrensordnung sei. 84 Beschwerdeführer wünschten keine Streitschlichtung, sondern eine Rechtsberatung. Sie wurden gebeten, sich an eine Verbraucherberatungsstelle beziehungsweise eine Rechtsanwaltskanzlei zu wenden.

Von den im Ombudsmannverfahren abschließend behandelten 1.088 Vorgängen konnten 319 – also 29,3 Prozent (Vorjahr: 69,5 Prozent) – im Sinne der erklärten Zielsetzung des Verfahrens bereits im Rahmen der Vorprüfung durch die Kundenbeschwerdestelle beim BVR einer einvernehmlichen Lösung zugeführt werden: In 231 von diesen Fällen wurde dem Begehren des Beschwerdeführers ganz entsprochen.

In weiteren 78 Fällen konnte eine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden. In 10 Fällen ließ sich der Streit schon dadurch beilegen, dass der Vorgang nachvollziehbar erläutert beziehungsweise ein Missverständnis aufgeklärt wurde.

Der Anteil von bereits im Vorfeld einvernehmlich beigelegten Vorgängen zeigt, dass es sich bewährt hat, bei den Banken Ansprechpartner zu benennen, die mit der notwendigen Kompetenz ausgestattet sind, im Einzelfall zu entscheiden, ob einer Beschwerde – sei es aus Rechtsgründen, sei es im Wege der Kulanz – abgeholfen werden kann. Erkennt der Ansprechpartner, dass einem Mitarbeiter ein Fehler unterlaufen ist, oder erhält er von der Kundenbeschwerdestelle beim BVR einen entsprechenden Hinweis, so wird er bemüht sein, der Beschwerde hausintern abzuhelfen. Eine Rolle spielt dabei sicher nicht zuletzt, dass die Banken sich von dem Ombudsmann ebenso wenig wie von den Gerichten gerne Fehler vorwerfen lassen. Auch Hinweise der Kundenbeschwerdestelle auf eine entgegenstehende Schlichtungspraxis des Ombudsmanns führen fast immer dazu, dass die Bank ihren Rechtsstandpunkt noch einmal überdenkt. Lässt sich der Vorgang nicht mehr in jeder Einzelheit aufklären oder ist die Rechtslage unklar, wird häufig von der Bank ein Vergleichsvorschlag gemacht. Wird dieser von dem Beschwerde führer akzeptiert, kann das Verfahren ebenfalls abgeschlossen werden. Dasselbe gilt, wenn Anlass für die Beschwerde ein Verständnisproblem beziehungsweise eine falsche Vorstellung von der Rechtslage war und das Missverständnis aufgeklärt werden kann.

Dem Ombudsmann müssen dann nur noch die nicht im Vorprüfungsverfahren zu behebenden Kontroversen vorgelegt werden. Von den abschließend behandelten Fällen waren dies 769. 207 davon – also immerhin 27 Prozent – erfüllten nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen, weil etwa zur Klärung des streitigen Sachverhalts eine Beweisaufnahme (meist Zeugenvernehmung) erforderlich gewesen wäre (Nummer 6 Absatz 4 VerfO), die Angelegenheit bereits die Gerichte oder die Staatsanwaltschaft beschäftigte (Nummer 3 Absatz 2 Satz 1 Buchstaben a und c VerfO), der mögliche Anspruch bei Einleitung des Ombudsmannverfahrens bereits verjährt war und die Bank die Einrede der Verjährung erhoben hatte (Nummer 3 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe d VerfO) oder die Beschwerde nicht – wie es die Verfahrensordnung

verlangt – eine Meinungsverschiedenheit über von der Bank angebotene Produkte oder Dienstleistungen betraf (vergleiche Nummer 3 Absatz 1 VerfO), sondern etwa Fragen der genossenschaftlichen Mitgliedschaft zum Gegenstand hatte. Die Beschwerdeführer erhielten in diesen Fällen einen Bescheid des Ombudsmanns mit einer kurzen Begründung sowie dem Hinweis, dass eine Schlichtung nicht möglich sei.

In 562 Fällen haben die Parteien einen Schlichtungsvorschlag erhalten, verbunden mit dem Hinweis, dass sie nicht verpflichtet sind, ihn anzunehmen.

In 387 Fällen (68,9 Prozent) hat die Bank recht bekommen. Dass dieser Anteil so hoch ist, hängt damit zusammen, dass vergleichsweise viele Beschwerdeführer eine falsche Vorstellung von der Rechtslage haben, an der sie unbeirrt festhalten. Eine Erledigung im Vorfeld ist deshalb in solchen Fällen nur selten möglich. Immerhin haben in 63 von diesen Fällen (16,3 Prozent) die Beschwerdeführer den für sie ungünstigen Schlichtungsvorschlag akzeptiert und letztlich eingesehen, dass sie sich in einem Rechtsirrtum befunden hatten. Ausschlaggebend ist gerade in den Fällen, in denen den Erwartungen des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden kann, dass der Ombudsmann sorgfältig begründet, dass und warum die Bank korrekt gehandelt und ihn nicht, wie er meinte, „über den Tisch gezogen“ hat. Auch und gerade in diesen Fällen zeigt sich, dass das Ombudsmannverfahren dauerhaft Rechtsfrieden schaffen und damit den Parteien den Weg für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit ebnen kann.

In insgesamt 175 Fällen hat somit der Beschwerdeführer im Schlichtungsverfahren recht bekommen. Zählt man die 319 bereits im Vorfeld einvernehmlich geklärten Vorgänge hinzu, dann kann festgestellt werden, dass von den im Ombudsmannverfahren abschließend behandelten und zum Verfahren zugelassenen 881 Beschwerden (= 1.088 im Ombudsmannverfahren behandelte Beschwerden abzüglich 207 unzulässige Eingaben) insgesamt 494, also 56,1 Prozent, zugunsten der Kunden ausgegangen sind (siehe Grafik auf Seite 22). In weiteren 63 Fällen haben die Kunden zwar nicht recht bekommen; da der Ombudsmann sie aber davon überzeugen konnte, dass sie sich in einem Rechtsirrtum befanden, sind auch diese Fälle letztendlich zur Zufriedenheit (beider Parteien) geklärt worden.

1
XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14.

Verfahrensausgang

881 Beschwerden

–––––   Zugunsten der Beschwerdeführer

–––––   Zugunsten der Bank

Musterdokument für ein Annahmeformular

Musterdokument für ein Annahmeformular

Statistik Ergebnisüberblick 2015

(bis zum 31. Juli 2016 erfasste Eingänge)


Insgesamt 3.124 Beschwerden richteten sich gegen Mitgliedsbanken des BVR, die am Ombudsmannverfahren teilnehmen.
Beschwerden über am Verfahren teilnehmende Banken3.124
Vorgang noch in Bearbeitung befindlich1.469
Vorgang abgeschlossen11.655
Beschwerde nicht weiterverfolgt oder zurückgezogen483
Ausschließlich Rechtsberatung gewünscht84
Im Ombudsmannverfahren behandelte Beschwerden1.088
Im Vorpüfungsverfahren geklärte Beschwerden319
Begehren ganz entsprochen231
Einigung erzielt78
Vorgang erläutert/Missverständnis aufgeklärt10
Dem Ombudsmann vorzulegende Beschwerden769
Als unzulässig abgewiesen207
- Anderweitige Anhängigkeit9
- Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen0
- Außergerichtlicher Vergleich1
- Gegenstand eines anderen Schlichtungsverfahrens3
- Strafanzeige erstattet6
- Verjährung29
- Rechtsgrundsätzliche Bedeutung5
- Beweisaufnahme erforderlich54
- Geschäfstpolitische Entscheidung17
- Kein Ziel im Sinne der Verfahrensordnung38
- Beschwerdegegenstand nicht ermittelbar15
- Satzungsrechtliche Fragen14
- Kunde-Bank-Beziehung nicht betroffen2
- Kein Kunde9
- Sonstiges5
Schlichtungsvorschlag ergangen562
- Zugunsten des Kunden154
∙ Von beiden Parteien angenommen69
∙ Von der Bank nicht angenommen85
- Vergleich angeregt21
∙ Von beiden Parteien angenommen12
∙ vom Kunden nicht angenommen5
∙ Von der Bank nicht angenommen4
- Zugunsten der Bank387
∙ Von beiden Parteien angenommen63
∙ Vom Kunden nicht angenommen324

1
Stand: 31. Juli 2016.

Statistik Rückblick auf 2014


Nicht alle Beschwerden aus dem Jahr 2014 konnten im Laufe des Jahres 2015 abgeschlossen werden, wie der statistische Überblick zeigt:
Beschwerden über am Verfahren teilnehmende Banken17.863
Vorgang noch in Bearbeitung befindlich3.881
Vorgang abgeschlossen13.982
Beschwerde nicht weiterverfolgt oderzurückgezogen1.922
Ausschließlich Rechtsberatung gewünscht113
Im Ombudsmannverfahren behandelte Beschwerden11.947
Im Vorpüfungsverfahren geklärte Beschwerden8.589
Begehren ganz entsprochen7.352
Einigung erzielt639
Vorgang erläutert/Missverständnis aufgeklärt598
Dem Ombudsmann vorzulegende Beschwerden3.358
Als unzulässig abgewiesen1.026
- Anderweitige Anhängigkeit15
- Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen1
- Außergerichtlicher Vergleich4
- Gegenstand eines anderen Schlichtungsverfahrens31
- Strafanzeige erstattet4
- Verjährung561
- Rechtsgrundsätzliche Bedeutung28
- Beweisaufnahme erforderlich109
- Geschäfstpolitische Entscheidung33
- Kein Ziel im Sinne der Verfahrensordnung106
- Beschwerdegegenstand nicht ermittelbar70
- Satzungsrechtliche Fragen15
- Kunde-Bank-Beziehung nicht betroffen1
- Kein Kunde14
- Sonstiges34
Schlichtungsvorschlag ergangen2.332
- Zugunsten des Kunden607
∙ Von beiden Parteien angenommen321
∙ Von der Bank nicht angenommen286
- Vergleich angeregt4
∙ Von beiden Parteien angenommen2
∙ Von der Bank nicht angenommen2
- Zugunsten der Bank1.721
∙ Von beiden Parteien angenommen424
∙ Vom Kunden nicht angenommen1.297