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18.12.2015

2015-12-18

Deutsche Kreditwirtschaft

Neue Meldepflichten der Kreditinstitute: Ab 1. Januar 2016 Kontoeröffnung nur noch mit Angaben zur Steuerpflicht im Ausland

Die neuen Regelungen gelten für natürliche Personen und für Rechtsträger, also Kapitalgesellschaften, Vereine, Stiftungen und andere juristische Personen sowie Personengesellschaften. Bei Konten, die bereits vor dem 1. Januar 2016 bestanden, wird die steuerliche Ansässigkeit anhand der Informationen geprüft, die der Kontoinhaber bei der Kontoeröffnung oder im Laufe der Geschäftsbeziehung mitgeteilt hat.

Mit diesem Gesetz setzt Deutschland den internationalen Standard zum automatischen Informationsaustausch in Steuersachen um. Deutschland, alle anderen EU-Staaten und insgesamt über 50 weitere Staaten haben sich bereits 2014 in einem multilateralen Abkommen verpflichtet, Kundendaten auf Basis eines von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeiteten Standards untereinander auszutauschen.

In diesem Rahmen werden die Kreditinstitute verpflichtet, Kundendaten zu erheben und diese ab 2017 jährlich dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Diese umfassen Konto- und Depotnummern, Kontosalden sowie gutgeschriebene Kapitalerträge einschließlich Einlösungsbeträge und Veräußerungserlöse. Das BZSt leitet die Kundendaten an die Staaten weiter, die am zwischenstaatlichen Steuer-Informationsaustausch teilnehmen. Der Fiskus erhält im Gegenzug Kundendaten über in Deutschland ansässige Steuerpflichtige aus den anderen teilnehmenden Staaten. 


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Bundesverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR)
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BVR - 18.12.2015, 09:44:31

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