|
|
 | Die Sicherungseinrichtung des BVR

Vertrauenssicherung durch umfassenden Einlagen- und Institutsschutz

|  |  |
Das Vertrauen der Bankkunden in die Sicherheit ihrer Einlagen sowie das Vertrauen der Geld- und Kapitalmärkte in die Stabilität des Bankensystems in Deutschland sind ein hohes Gut. Dabei sind die Stabilität des genossenschaftlichen FinanzVerbundes und das Vertrauen in die Bonität aller seiner Mitglieder von entscheidender Bedeutung für das erfolgreiche Wirken der deutschen Genossenschaftsbanken im Wettbewerb. Die Sicherungseinrichtung des BVR gewährleistet diese Stabilität und dieses Vertrauen in einem besonders hohen Maße.
Die Sicherungseinrichtung des BVR ist das erste und vollständig ohne staatliche Unterstützung finanzierte Banken-Sicherungssystem in Deutschland. Dieses System hat von Beginn an (seit den 1930er Jahren als Folge der damaligen Weltwirtschafts- und Bankenkrise) stets sichergestellt, dass alle einbezogenen Banken ihren finanziellen Verpflichtungen – darunter insbesondere gegenüber Privatkunden mit ihren Einlagen – nachkommen konnten. Damit ist die Sicherungseinrichtung des genossenschaftlichen FinanzVerbundes das weltweit älteste ausschließlich privat finanzierte Sicherungssystem für Banken.
Seit ihrem Bestehen ab dem Jahr 1934 hat:
- noch nie ein Kunde einer angeschlossenen Bank einen Verlust seiner Einlagen erlitten,
- mussten noch nie Einleger entschädigt werden, weil es aufgrund des praktizierten Institutsschutzes noch nie zu einem Entschädigungsfall gekommen ist,
- hat es daher noch nie eine Insolvenz einer angeschlossenen Bank gegeben.
Die beim BVR bestehende Sicherungseinrichtung hat als zentrale Einrichtung der Solidargemeinschaft die Aufgabe, das Vertrauen der Kunden sowie der Geld- und Kapitalmärkte in den genossenschaftlichen FinanzVerbund dauerhaft zu sichern, indem sie gemäß § 1 ihres Statuts drohende oder bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten bei den angeschlossenen Instituten abwendet oder behebt (so genannter Institutsschutz) und hierdurch einen umfassenden Schutz der Kundeneinlagen gewährleistet. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ergreift die Sicherungseinrichtung insbesondere präventive Maßnahmen zur Abwendung von Fehlentwicklungen bei den einbezogenen Instituten und führt erforderlichenfalls Sanierungsmaßnahmen zugunsten von Institute durch.
Welche Institute sind Mitglied der Sicherungseinrichtung In die Sicherungseinrichtung des BVR sind alle Mitgliedsinstitute des BVR einbezogen, d. h. Volksbanken und Raiffeisenbanken, Spar- und Darlehenskassen, PSD-Banken, Sparda-Banken, kirchliche Kreditgenossenschaften, genossenschaftliche Zentralbanken und Hypothekenbanken sowie sonstige Spezialinstitute des FinanzVerbundes wie die Bausparkasse Schwäbisch Hall.
Kundenbrief gibt Auskunft über die Sicherungseinrichtung Kunden können sich die Mitgliedschaft von ihrer Bank durch Vorlage der "Urkunde über die Zugehörigkeit zur Sicherungseinrichtung des BVR" bestätigen lassen. Sie können sich auch an den BVR wenden und um eine entsprechende Auskunft bitten. Ergänzend kann der Kundenbrief des BVR-Vorstands heruntergeladen und ausgedruckt werden, in dem die Wirkungsweise der Sicherungseinrichtung des BVR erläutert wird.
Einlagensicherheit durch Institutsschutz Dass die Sicherungseinrichtung während ihres über 75-jährigen Bestehens noch nie Einleger entschädigen musste, ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass sie - dem Schutz der Einlagen quasi vorgeschaltet – den so genannten Institutsschutz praktiziert: Sofern ein Institut in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, wird es stets durch Maßnahmen der Sicherungseinrichtung gestützt und so gestellt, dass es seine rechtlichen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen kann. Diese Handhabung gewährleistet einen wirksamen Insolvenzschutz der einbezogenen Institute und somit auch für deren Kunden eine vollständige Sicherheit der Einlagen.
Schutzumfang Die Sicherungseinrichtung des BVR schützt stets zu 100 Prozent und ohne betragliche Begrenzung:
- Kundeneinlagen, darunter fallen im Wesentlichen Spareinlagen, Sparbriefe, Termineinlagen und Sichteinlagen,
- von angeschlossenen Instituten ausgegebene Inhaberschuldverschreibungen im Besitz von Kunden.
Einlagen bei den der Sicherungseinrichtung des BVR angeschlossenen Kreditinstituten gelten als mündelsicher nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB. Für nähere Einzelheiten zum Schutzumfang vgl. §§ 1 Abs. 3, 35 des Statuts der Sicherungseinrichtung sowie Ziffer 1 der Verfahrensregeln zum Statut.
Die Sicherungseinrichtung des BVR zielt auf den Schutz aller Nichtbanken-Kunden (natürliche und juristische Personen, die nicht Kreditinstitute sind) der angeschlossenen Institute ab.
Auch die Mittel, die angeschlossenen Instituten von Kreditinstituten außerhalb des genossenschaftlichen Verbundes (z.B. von der Kreditanstalt für Wiederaufbau) für öffentlich geförderte Zwecke zur Verfügung gestellt werden, werden geschützt.
Leistungsfähigkeit der Sicherungseinrichtung Bei der Sicherungseinrichtung bestehen ein durch Beitragszahlungen der angeschlossenen Institute gespeister Garantiefonds und ein aus ergänzenden Garantieerklärungen (abstrakten Zahlungsverpflichtungen) der einbezogenen Institute gebildeter so genannter Garantieverbund. Diese beiden Plafonds sind Vermögen des BVR und werden von ihm verwaltet. Die Garantiefondsmittel sind als Sondervermögen des BVR getrennt von dessen sonstigem Vermögen anzulegen. Die Leistungsfähigkeit der Sicherungseinrichtung basiert aber nicht alleine auf dem Volumen des Fonds, sondern kann zusätzlich aus der Bonität des gesamten genossenschaftlichen FinanzVerbundes unterstützt werden.
Die jährlichen Beitragszahlungen der angeschlossenen Institute zum Garantiefonds bemessen sich - grob vereinfachend - nach den Kreditrisiken des Institutes (siehe im Detail § 4 des Statuts der Sicherungseinrichtung). Sie betragen grundsätzlich mindestens 0,04 Prozent, maximal 0,2 Prozent dieser Bemessungsgrundlage. Die Beitragszahlungen der Institute sind auf der Basis eines Klassifizierungssystems mit bonitätsorientierten Abschlägen (10 oder 20 Prozent) bzw. Zuschlägen (10, 20 oder 40 Prozent) auf den Normalbeitrag verbunden.
Mit den Mitteln des Garantiefonds werden Sanierungsmaßnahmen von der Sicherungseinrichtung zugunsten eines Mitgliedsinstituts nur dann vorgenommen, wenn dieses selbst nicht in der Lage ist, die bei ihm drohenden oder bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten aus eigener Kraft zu überwinden. Zu Lasten des Garantiefonds werden Garantien und Bürgschaften, verzinsliche und unverzinsliche Darlehen sowie Zuschüsse gewährt und Beteiligungen zur Rekapitalisierung übernommen. Zu Lasten des – nur in Ausnahmesituationen in Anspruch genommenen – Garantieverbundes werden ausschließlich Garantien und Bürgschaften übernommen.
Rechtliche Grundlagen der Sicherungseinrichtung Die Sicherungseinrichtung des BVR ist eine auf freiwilliger Basis entstandene, privatrechtlich organisierte und verwaltete Selbsthilfeeinrichtung des genossenschaftlichen FinanzVerbundes. Sie wird auf der Basis ihres Statuts in der Fassung vom Januar 2010 tätig, das Bestandteil der Satzung des BVR ist.
Die Sicherungseinrichtung des BVR ist vom deutschen Gesetzgeber als so genannte institutssichernde Einrichtung gemäß § 12 Abs. 1 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) anerkannt worden. Dies bedeutet, dass die ihr angeschlossenen Institute keiner gesetzlichen Entschädigungseinrichtung gemäß §§ 6 f. EAEG zugeordnet sein müssen. Bei einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung ist der Schutzumfang - anders als bei einer institutssichernden Einrichtung - begrenzt auf den Gegenwert von 50.000 Euro der Einlagen. Diese Sonderregelung zugunsten von Instituten, die einer institutssichernden Einrichtung angehören, wurde vom Gesetzgeber gewährt, weil die Sicherungseinrichtung des BVR auf Grund ihres Statuts die angeschlossenen Institute selbst schützt, insbesondere deren Liquidität und Solvenz gewährleistet, und über die dazu erforderlichen Mittel verfügt. Dies bestätigt die besondere Vertrauenswürdigkeit der Sicherungseinrichtung des BVR und den besonderen Schutzumfang für die Einlagen der Kunden bei einem der angeschlossenen Mitgliedsinstitute.
Prüfung und Überwachung der Sicherungseinrichtung Der BVR erstellt jährlich einen Jahresabschluss und einen Geschäftsbericht zur Tätigkeit und zu den finanziellen Verhältnissen der Sicherungseinrichtung. Der durch eine externe, nicht zum genossenschaftlichen FinanzVerbund gehörende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte Jahresabschluss und Geschäftsbericht wird gemäß § 39 des Statuts der BVR-Sicherungseinrichtung und § 10 EAEG an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin, die Deutsche Bundesbank, die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und an den Verwaltungsrat des BVR gesandt. Das letztgenannte Gremium überwacht im Rahmen der Sicherungseinrichtung die Geschäftsführung des Vorstandes des BVR.
Die Sicherungseinrichtung des BVR unterliegt hinsichtlich der Anforderungen nach § 12 Abs. 1 EAEG der Aufsicht und Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Der BaFin stehen gegenüber der Sicherungseinrichtung außerdem die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen zu. |
 |
|
|
|